Nach BGH-Urteil zur Maklerhaftung: So verhalten Makler sich nun richtig

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Symbolbild

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Immobilienmakler direkt aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haften. Der Immobilienverband IVD hält das Urteil für "konsequent" und gibt Empfehlungen, wie Maklerunternehmen sich korrekt verhalten.

Gegenstand des BGH-Urteils ist der Vorwurf, eine Mietinteressentin sei bei der Vergabe von Besichtigungsterminen wegen ihres Namens und der damit vermuteten ethnischen Herkunft benachteiligt worden. Nun muss der verurteilte Makler Schadenersatz leisten.


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„Wer eine Wohnung sucht, muss darauf vertrauen können, dass Anfragen und Besichtigungstermine nicht nach Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität sortiert werden. Auch wenn der Immobilienmakler nicht den Mietvertrag schließt, sondern nur vermittelt, muss er bei der Auswahl das AGG beachten. Das ist zwingend. Es ist daher nur konsequent, dass der Bundesgerichtshof eine direkte Haftung annimmt“, sagt Dr. Christian Osthus, Geschäftsführer des Immobilienverband Deutschland IVD. 

Makler wie unmittelbare Adressaten des AGG

Der IVD empfiehlt Maklerunternehmen seit Langem, ihre Vermietungsprozesse so zu gestalten, als gälten die Anforderungen des AGG uneingeschränkt. Makler sollten ihre Tätigkeit so ausrichten, als wären sie selbst unmittelbare Adressaten des AGG.

In der Praxis entstehen Risiken besonders dann, wenn Auftraggeber Vorgaben machen, die an geschützte Merkmale anknüpfen. Solche Weisungen dürfen Makler nicht umsetzen, so der IVD. Sie müssen klar auf die rechtlichen Grenzen hinweisen und Prozesse so steuern, dass Diskriminierung ausgeschlossen wird. „Der BGH hat nun eindeutig festgestellt, dass die Gestaltung transparenter Prozesse im eigenen Interesse der Makler ist“, so Osthus weiter. 

Spezielle AGG-Regelung für Wohnraum

Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrags trifft zwar der Vermieter, aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Zu denen gehört auch das Diskriminierungsverbot, wobei es im Wohnraummietrecht laut IVD besondere Regelungen gibt, auf die sich auch Makler im Einzelfall beziehen können.

Für Wohnraum enthält das AGG eine spezielle, eng auszulegende Ausnahme zur Förderung „sozial stabiler“ und ausgewogener Bewohnerstrukturen. Und: In seltenen Konstellationen mit besonderem Nähe- oder Vertrauensverhältnis, etwa wenn Vermieter und Mieter auf demselben Grundstück wohnen, finden die einschlägigen Regeln dieses AGG-Abschnitts keine Anwendung. Auch Makler müssen sich im Einzelfall auf solche Ausnahmen berufen können, selbst wenn sie den Mietvertrag nicht schließen. Wer sich darauf berufen will, muss dies sachlich begründen können. „Auch hier ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich“, so der IVD.

Besichtigungsprozesse für alle fair gestalten

Maklerunternehmen sollten Besichtigungsprozesse in jedem Fall so gestalten, dass sie für alle fair sind: standardisierte Abläufe, sachliche Kriterien und saubere Dokumentation, empfiehlt der Verband. Sachliche Kriterien sind demnach insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen Wohnungsgröße und Zahl der einziehenden Personen. Das schütze Verbraucher und reduziere zugleich Streit und Rechtsrisiken.

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