Steuern: Das ändert sich 2023

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Das Jahr 2023 bringt für die Bürger zahlreiche Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), zeigt sich erfreut über eine Vielzahl von Verbesserungen, insbesondere für Arbeitnehmer, Familien und Rentner.

„Einige Änderungen, zum Beispiel die Steuerfreistellung bei Photovoltaikanlagen und die Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine in diesen Fällen sowie die Verbesserungen beim Homeoffice, entsprechen langjährigen Forderungen des Verbandes“, so Bauer. Der BVL hat die einschlägigen Änderungen in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet:

  1. AfA
    Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden, wird von zwei auf drei Prozent angehoben. Damit werden künftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.
  2. Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag
    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro pro Jahr angehoben. Für jedes weitere Kind beträgt er – wie bisher – 240 Euro.
  3. Altersvorsorgeaufwendungen
    Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2023 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung). Steuerpflichtige können Rentenversicherungsbeiträge bis zu den Höchstbeträgen bereits ab 1. Januar 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzen.
  4. Ausbildungsfreibetrag
    Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist, dass die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben.
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  5. Arbeitnehmerpauschbetrag
    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wird ab 2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.
  6. Arbeitszimmer
    Beim häuslichen Arbeitszimmer kann künftig anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt und zwar auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb/Office zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne besteht. Die Jahrespauschale gilt personen- und Monats-bezogen. Alternativ können auch die tatsächlich angefallenen Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.
  7. Grundfreibetrag
    Der Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro für Alleinstehende und für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben, auf 21.816 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.
  8. Grundrentenzuschlag
    Der Grundrentenzuschlag in der gesetzlichen Rente wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt. Die Regelung zur Steuerfreistellung trägt dazu bei, dass der Grundrentenzuschlag in voller Höhe bei Rentnern ankommt und diese steuerlich nicht belastet werden.
  9. Hinzuverdienst für Frührentner
    Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Frührentner können jetzt so viel hinzuverdienen, wie sie möchten, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor, ab 2023 wird sie komplett abgeschafft.
  10. Homeoffice-Pauschale
    Zum 1. Januar 2023 wird der Abzug für Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung auf künftig 6 Euro pro Tag erhöht. Diese Regelung gilt nunmehr dauerhaft. Bisher war die Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 befristet. Konnte man 2022 jährlich maximal 600 Euro (5 Euro für maximal 120 Tage) geltend machen, so beträgt der neue höchstmögliche Betrag 1.260 Euro, denn die neue Tagespauschale wird ab 2023 für maximal 210 Tage gewährt.
    Die Tagespauschale kann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend in der häuslichen Wohnung (in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch) arbeitet und ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zulässig ist auch ein Abzug der Tagespauschale, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird.
    Steht für die betriebliche und berufliche Betätigung dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. Lehrer, Handelsvertreter u.a.), ist neben der Geltendmachung der Tagespauschale auch die Entfernungspauschale zulässig, selbst wenn die Arbeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen muss die betriebliche und berufliche Tätigkeit nicht überwiegend zu Hause ausgeübt werden.
  11. Inflationsausgleichsprämie
    Nicht erst ab dem 01.01.2023, sondern zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024, können Arbeitgeber ihren Beschäftigten maximal 3.000 Euro zahlen, für die weder Steuern noch Sozialabgaben entrichtet werden müssen. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie können auch eine niedrige Prämie zahlen oder die Prämie bis Ende 2024 in mehrere Raten aufteilen.
  12. Kapitaleinkünfte
    Nicht ausgeglichene Verluste bei Kapitaleinkünften eines Ehegatten können rückwirkend ab 2022 mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge verrechnet werden.
  13. Kinderfreibetrag
    Der Kinderfreibetrag beträgt für 2023 für jedes Elternteil 3.012 Euro, für beide Elternteile zusammen 6.024 Euro. Unverändert bleibt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei 1.464 Euro/2.928 Euro. Insgesamt ergeben sich damit Freibeträge für Kinder in Höhe von 4.476 Euro für jedes Elternteil und für beide Eltern in Höhe von 8.952 Euro.
  14. Kindergeld
    Das Kindergeld beträgt ab 2023 monatlich 250 Euro für jedes Kind, die bisherige Staffelung entfällt.
  15. Midijob
    Die Höchstgrenze für sogenannte Midijobs steigt erneut zum 1. Januar 2023 von bisher 1.600 auf 2.000 Euro. Bis zu diesem Einkommen müssen die Midijobber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Midijob-Grenze von 1.300 Euro auf 1.600 Euro und die Grenze für Minijobber von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.
  16. Photovoltaikanlagen
    Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW werden rückwirkend ab 2022 steuerfrei gestellt! Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit sind begünstigt. Beim Betrieb mehrerer Anlagen wird eine Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei sein.
    Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Einkommensteuererklärung im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis für Arbeitnehmer und Rentner erstellen, wenn sie eine entsprechende Photovoltaikanlage installieren.
  17. Sachbezugswert
    Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1. Januar 2023 auf 288 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten ab 2023 pro Kalendertag folgende Werte:
  • Frühstück 2,00 Euro
  • Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro.
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    Der Sachbezugswert 2023 für Unterkunft oder Miete beträgt 265 Euro im Monat.
  1. Sparer-Pauschbetrag
    Der Sparer-Pauschbetrag wird ab 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual angepasst.
  2. Unterhaltshöchstbetrag
    Der Unterhaltshöchstbetrag steigt ab 2023 auf 10.908 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden. Neu ist ebenfalls, dass künftig jede weitere Erhöhung des Unterhaltshöchst-Betrags dynamisiert entsprechend dem Grundfreibetrag erfolgt
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