Vom Score bis zur Insolvenz: Was die Schufa speichern darf – und was nicht

Foto: Smarterpix / duiwoy
Seit Januar 2025 gelten für Auskunfteien neue Vorgaben.

Ob Handyvertrag, Kredit oder Leasing – die Schufa sammelt Daten über Millionen Verbraucher. Doch nicht jeder Eintrag ist korrekt oder bleibt so lange gespeichert wie früher. Welche neuen Regeln seit 2025 gelten und wie man fehlerhafte oder alte Daten wieder löschen lassen kann?

Die Schufa erfasst eine breite Palette personenbezogener Informationen. Dazu gehören Name, Anschrift und Geburtsdatum ebenso wie Bankverbindungen, Kreditkarten, laufende Kredite oder Mobilfunkverträge. Auch Zahlungsausfälle und titulierte Forderungen werden gespeichert. Laut Arag vermerkt die Auskunftei zudem, welche Unternehmen eine Anfrage gestellt haben. Solche Anfragen bleiben zwölf Monate gespeichert, sind jedoch nur in den ersten zehn Tagen für Dritte sichtbar.


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Neben den reinen Vertragsdaten erhebt die Schufa sogenannte Score-Werte. Sie berücksichtigen auch Faktoren wie die Wohnadresse oder die Dauer eines Mietverhältnisses. Die genaue Berechnungsformel bleibt ein Geschäftsgeheimnis. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2014 entschieden, dass die Formel nicht offengelegt werden muss, während der Europäische Gerichtshof eine automatisierte Entscheidung allein auf Basis dieser Werte für unzulässig erklärt hat.

Häufige Umzüge oder verspätete Zahlungen können den Score belasten, auch wenn keine gravierenden finanziellen Probleme vorliegen. Ein langjährig bedienter Immobilienkredit wirkt sich dagegen positiv aus.

Neue Regeln zu Löschfristen

Seit Januar 2025 gelten für Auskunfteien neue Vorgaben. Forderungen, die beglichen wurden, werden nicht mehr erst nach drei Jahren, sondern bereits nach 18 Monaten gelöscht, so die Arag. Voraussetzung: Es handelt sich um einen einmaligen Zahlungsverzug und die offene Rechnung wird innerhalb von 100 Tagen nach Mahnung ausgeglichen. Damit können Verbraucher schneller wieder unbelastet Verträge abschließen.

Bereits seit März 2023 gilt zudem: Der Eintrag zur Restschuldbefreiung nach einer Verbraucherinsolvenz bleibt nur noch sechs Monate bestehen. Zuvor lag die Frist bei drei Jahren. Alle älteren Einträge wurden damals automatisch gelöscht, wovon rund 250.000 Betroffene profitierten.

Rechte auf Auskunft und Löschung

Verbraucher haben nach der Datenschutzgrundverordnung Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft pro Jahr. Darin sind alle gespeicherten Daten und die Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Fehlerhafte oder veraltete Angaben können mit Nachweisen gemeldet und korrigiert oder gelöscht werden. Experten empfehlen, diese Möglichkeit regelmäßig zu nutzen, um falsche Einträge rechtzeitig zu erkennen.

Falsche Schufa-Einträge – das sagen die Gerichte

Werden erledigte Einträge nicht sofort gelöscht, sind sie schlichtweg falsch oder gar unzulässig, besteht nach Auskunft der Arag unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Zumindest aber können betroffene Schuldner verlangen, dass die betreffende Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird. In einem konkreten Fall hatte ein Inkassounternehmen nach erfolgloser Einziehung von Forderungen Daten an die Schufa weitergeben. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn der Schuldner über die Informationsweitergabe unterrichtet wird. Hier aber bestritt der Schuldner die Forderung, daher durfte kein Eintrag erfolgen. Die Daten wurden aber trotzdem übermittelt. Per Eilverfahren erreichte der Schuldner, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 163/22).

Schadensersatz bei falschen Einträgen

Auch höhere Gerichte haben Verbrauchern Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg sprach einem Kläger 2.500 Euro Schadensersatz zu, weil ein falscher Schufa-Eintrag zu erheblichen finanziellen Nachteilen führte – darunter die Kündigung eines Dispositionskredits (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 13 U 11/24). In einem weiteren Verfahren vor demselben Gericht erhielt ein Betroffener 2.000 Euro für gleich zwei unrechtmäßige Datenübermittlungen (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 13 U 71/21).

Damit ist klar: Verbraucher können nicht nur auf die Löschung falscher Schufa-Einträge bestehen, sondern unter Umständen auch Entschädigung einfordern.

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