Vorabsteuer 2026: Wie stark die Abbuchungen bei ETFs und Fonds ausfallen können

Euro-Münzen und -Scheine
Foto: PantherMedia / elenathewise
Alle Jahre wieder: Das Finanzamt greift bei ETFs und Fonds steuerlich zu.

Zum Jahreswechsel rückt für viele ETF- und Fondsanleger eine verpflichtende Abbuchung in den Fokus: die Steuer auf die Vorabpauschale. Sie betrifft alle Wertpapiere, die 2025 im Kurs gestiegen sind. Verbrauchern hilft eine einfache Faustregel bei der Planung, doch ohne ausreichendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto kann es teuer werden.

Im Januar 2026 buchen depotführende Banken die Steuer auf die Vorabpauschale automatisch vom Verrechnungskonto ihrer Kunden ab. Sie fällt für ETFs und Fonds an, die im Jahr 2025 an Wert gewonnen haben. Hintergrund ist der Wunsch des Fiskus, steuerpflichtige Erträge nicht erst beim Verkauf der Anteile zu erfassen. „Die Steuer auf die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorabsteuer“, erläutert Timo Halbe, Geldanlage-Experte bei Finanztip. Die Zahlung wird später mit der Abgeltungsteuer verrechnet, sobald ein Verkauf stattfindet.

Die Höhe der Vorabpauschale richtet sich nach dem Basiszins, den die Bundesbank jährlich festlegt. Für 2025 beträgt dieser 2,53 Prozent. Damit steigt für viele Anleger die Wahrscheinlichkeit einer Abbuchung, nachdem der Basiszins in den Jahren bis 2023 negativ war und keine Vorabsteuer erhoben wurde. Finanztip weist darauf hin, dass sich die exakte Berechnung komplex gestaltet und sich deshalb eine Orientierung über Faustregeln anbietet. Für ein Fondsvolumen von zehntausend Euro fallen maximal 51 Euro Vorabsteuer an, bei Aktien-ETFs sind es maximal 36 Euro.

Guthabenplanung und Risiken eines ungedeckten Kontos

Halbe warnt davor, das Verrechnungskonto zu knapp zu führen. „Ist das Verrechnungskonto im Januar nicht ausreichend gedeckt, kann es ins Minus rutschen und es drohen teure Dispozinsen. Oder die Bank meldet die Steuerschuld dem Finanzamt.“ Anleger können die individuelle Belastung über den kostenlosen Finanztip-Rechner ermitteln, der auch unterschiedliche Fondsarten berücksichtigt.

Eine Möglichkeit, die Belastung vollständig zu vermeiden, bietet ein Freistellungsauftrag. Jede Person kann Kapitalerträge bis zu eintausend Euro freistellen, Ehegatten bis zu zweitausend Euro. Der volle Freibetrag deckt bei Aktien-ETFs ein Fondsvolumen von rund 80.600 Euro ab. „Liegt das Depot darunter, muss Anfang 2026 keine Vorabsteuer gezahlt werden. Liegt es darüber, ist trotz Freistellungsauftrag mit einer Abbuchung zu rechnen“, erklärt Halbe. Die Einrichtung erfolgt bei den meisten Instituten online.

Reformhintergrund und aktuelle Bedeutung

Die Vorabpauschale wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass steuerliche Erträge nicht über lange Zeiträume unversteuert bleiben. Seit der Basiszins wieder im positiven Bereich liegt, greift das Modell spürbar und gewinnt damit für Anleger an Relevanz. Weitere Informationen sowie den Rechner zur individuellen Steuerplanung stellt Finanztip online bereit.

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