Winterdienst & Haftung: Was Immobilien-Eigentümer und Mieter jetzt wissen müssen

Mann stürzt bei Glatteis.
Foto: Bildagentur PantherMedia / Deyan Georgiev
Symbolbild

Der Winter steht vor der Tür – und mit ihm die Pflicht, Gehwege und Zufahrten sicher zu halten. Der Immobilienverband Deutschland IVD fasst zusammen, welche Pflichten Eigentümer, aber auch Mieter haben. Dabei spielt auch ein aktuelles BHG-Urteil eine Rolle.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Oktober 2025 (Az. VIII ZR 250/23) entschieden, dass Vermieter auch dann haften, wenn sie einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen, dieser seine Aufgaben aber nicht ordnungsgemäß erfüllt, berichtet der IVD. Annett Engel-Lindner vom IVD: „Eine bloße Beauftragung genügt also nicht – Vermieter müssen kontrollieren, ob tatsächlich geräumt und gestreut wird.“ Daneben weist der IVD auf folgende Punkte hin:


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Räum- und Streupflicht: Eigentümer tragen Hauptverantwortung

Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Diese Pflicht ergibt sich aus den kommunalen Straßenreinigungssatzungen. Üblicherweise muss werktags ab sieben Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab acht oder neun Uhr morgens geräumt sein. Schneit es erneut, ist unverzüglich nachzubessern. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht auf Mieter übertragen, etwa über eine eindeutige Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Die Verantwortung bleibt aber auch hier beim Eigentümer: Er muss regelmäßig prüfen, ob der Winterdienst tatsächlich ausgeführt wird. Wer dies versäumt, haftet im Schadensfall.

Mieter müssen Ersatz organisieren

Sind Mieter zur Schneeräumung verpflichtet, müssen sie dieser Aufgabe zuverlässig nachkommen. Bei Krankheit, Alter oder Abwesenheit ist Ersatz zu organisieren – etwa durch Nachbarn oder einen professionellen Räumdienst. Kommt es zu einem Unfall, weil der Weg nicht geräumt war, kann auch der Mieter haftbar gemacht werden.

Umweltschutz beachten: Salz ist meist tabu

Viele Kommunen untersagen den Einsatz von Streusalz aus Umweltgründen. Stattdessen sollten Sand, Splitt oder Granulat verwendet werden. Nach Ende der Frostperiode sind Streureste zeitnah zu entfernen, um neue Rutschgefahren zu vermeiden.

„Wir empfehlen Eigentümern, den Winterdienst rechtzeitig zu planen und die Zuständigkeiten klar zu regeln. Regelmäßige Kontrollen und eine einfache Dokumentation der Räumzeiten helfen, Haftungsrisiken zu vermeiden“, so Annett Engel-Lindner abschließend.

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