Wie Krankenkassen Beitragsgelder in riskante Immobilienprojekte steckten

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Rund 1,1 Milliarden Euro Beitragsgelder stehen laut Bundesregierung im Zusammenhang mit riskanten Immobilien- und Anleihegeschäften.

Die Bundesregierung bestätigt das Ausmaß der Krankenkassen-Fehlinvestitionen: Rund 1,1 Milliarden Euro Beitragsgelder stecken in riskanten Immobilien- und Anleihegeschäften. Welche Kassen betroffen sind und was Versicherte jetzt wissen müssen.

Rund 1,1 Milliarden Euro an Beitragsgeldern stecken in riskanten Immobilien- und Anleihegeschäften. Diese Summe nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 4. September 2026, die sie auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen erteilte (Drucksache 21/7837). Damit liegen amtliche Zahlen zu den Krankenkassen-Fehlinvestitionen vor. Zusätzlich wandte sich die Stiftung Warentest im Oktober 2026 schriftlich an sämtliche 92 gesetzlichen Krankenkassen. Sie fragte nach möglichen Investments in Verius-Inhaberschuldverschreibungen und in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen.

In ihrer Antwort gliedert die Bundesregierung den Gesamtbetrag genauer auf: Etwa 900 Millionen Euro stecken in immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen. Hinzu kommen etwa 200 Millionen Euro in den Inhaberschuldverschreibungen Verius II und III. Betroffen sind mindestens zwölf bundesunmittelbare Krankenkassen sowie eine Pflegekasse. Elf Kassen investierten in Verius II/III, zwölf in Schuldscheindarlehen, neun in beide Anlageformen.

Einen Teil der Risiken haben die Kassen bereits in ihren Bilanzen abgebildet. Bis zum 31. Dezember 2025 nahmen sie Wertberichtigungen von rund 400 Millionen Euro auf. Das zeigt eine zusätzliche Auskunft der Bundesregierung, die am 1. Oktober 2026 veröffentlicht wurde. Danach verblieben Restbuchwerte von knapp über 700 Millionen Euro.

Die Krankenkassen-Fehlinvestitionen im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die rund 1,1 Milliarden Euro auf die beiden betroffenen Anlageformen verteilen.

AnlageformNominalwertBetroffene Kassen
Immobilienbesicherte Schuldscheindarlehenrund 900 Millionen Eurozwölf
Inhaberschuldverschreibungen (Verius II/III)rund 200 Millionen Euroelf
Gesamt (mit Überschneidungen)rund 1,1 Milliarden Euromindestens zwölf Kassen und eine Pflegekasse, davon neun in beiden Anlageformen
Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung (Drucksache 21/7837)

Welche Anlagevorschriften für Krankenkassen gelten

Paragraf 80 Sozialgesetzbuch IV verpflichtet die Sozialversicherungsträger und damit auch die gesetzlichen Krankenkassen, ihre Mittel so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint. Zugleich sollen die Anlagen einen angemessenen Ertrag bringen und jederzeit ausreichende Liquidität sichern. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch Mischung und Streuung zu begrenzen. „Verluste lassen sich hier nie ganz ausschließen, gerade wenn die Projekte noch in einem sehr frühen Stadium sind, wie einige der Immobilienprojekte, in die das Geld der Krankenkassen floss“, erklärt Renate Daum, die als Anlage- und Immobilienexpertin bei der Stiftung Warentest arbeitet.

Für Inhaberschuldverschreibungen gilt zudem eine formale Hürde. Krankenkassen ist der Kauf dieser Papiere ausschließlich dann gestattet, wenn eine Börsennotierung vorliegt. Fehlt die Börsennotierung zum Kaufzeitpunkt, muss sie laut Angaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung innerhalb von höchstens zwölf Monaten nachträglich erfolgen.

„Es gab Investments in Inhaberschuldverschreibungen, bei denen es deutlich länger als ein Jahr gedauert hat, bis sie an der Börse notiert waren“, sagt Daum. Laut Recherchen von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung enthielt das Verkaufsprospekt des Verius-Fonds einen klaren Warnhinweis darauf, dass Anleger ihr Kapital teilweise oder sogar komplett verlieren könnten. Außerdem listete es 27 Einzelrisiken auf, davon fünf als gering, 19 als mittel und drei als hoch eingestuft.


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Welche Krankenkassen betroffen sind - und welche nicht

Das Bundesamt für Soziale Sicherung beaufsichtigt 58 bundesweit tätige Krankenkassen. Elf davon investierten laut Stiftung Warentest in die problematischen Papiere. Insgesamt listet die Stiftung 14 Kassen auf. Sie haben sich entweder selbst zu möglichen Fehlinvestments geäußert, oder über ihre möglichen Investments wurde bereits anderweitig berichtet. Die überwiegende Mehrheit der 92 befragten Kassen ist nach eigenen Angaben nicht betroffen. Die Krankenkassen-Fehlinvestitionen treffen also nicht alle Häuser gleichermaßen.

Nicht nur Krankenkassen haben Geld verloren. Laut Tagesschau-Recherchen büßte die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, eine ärztliche Körperschaft, über den Verius-Fonds etwa 40 Millionen Euro ein. Hinzu kam ein Grundstücksdarlehen über 30 Millionen Euro. Diesem stand nach denselben Recherchen nur ein Realwert von rund einer Million Euro gegenüber.

Laut Angaben von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung steckten 23 bundesweit aktive Krankenkassen insgesamt über 400 Millionen Euro in den Verius-Fonds. Die Techniker Krankenkasse erklärte am 16. September 2026 öffentlich, sie habe nicht in den Verius-Fonds oder andere risikoreiche Immobilienprojektfinanzierungen investiert. Abschreibungen auf Anlagepositionen habe sie weder aktuell noch in der Vergangenheit vorgenommen.

Was die Krankenkassen-Fehlinvestitionen für Versicherte bedeuten

An den laufenden Leistungen ändert sich zunächst nichts. Arztbesuche, verordnete Medikamente und Krankenhausaufenthalte bleiben bei den betroffenen Kassen uneingeschränkt bestehen. Gerät eine Kasse in Zahlungsschwierigkeiten, übernehmen andere gesetzliche Krankenkassen die Haftung.

Dass eine gesetzliche Krankenkasse tatsächlich insolvent wird, kam zuletzt 2011 vor, als es die City BKK traf. In der aktuellen Berichterstattung tauchen unter anderem die AOK Bremen/Bremerhaven und die KKH auf. Erwähnt werden zudem etliche Betriebskrankenkassen, unter ihnen die zusammengeschlossenen Häuser IKK Berlin Brandenburg und IKK gesund plus, die rund 600.000 Versicherte zählt.

Welche Fristen für einen Kassenwechsel gelten

Wer wechseln möchte, bleibt nach Paragraf 175 Sozialgesetzbuch V mindestens zwölf Monate an die gewählte Krankenkasse gebunden, erst im Anschluss lässt sich der Vertrag zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Sobald eine Kasse zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag verlangt oder diesen anhebt, greift ein Sonderkündigungsrecht. Versicherte können dann bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt.

Was das Rundschreiben des Bundesamtes zur Geldanlage vorgibt

Schon am 17. September 2025 brachte das Bundesamt für Soziale Sicherung eine überarbeitete Fassung seines Rundschreibens zu den „Grundsätzen für die Anlage und Verwaltung der Geldmittel der Sozialversicherungsträger“ heraus. Es stützt sich auf die Paragrafen 80 ff. Sozialgesetzbuch IV, unter anderem auf Paragraf 83 Absatz 1 Nummer 5 und Paragraf 84. Inhaltlich enthält es Ratinganforderungen, Vorgaben zur physischen Replikation von ETFs sowie Hinweise zum Darlehensverbot. Einen Bezug zu den 2026 bekannt gewordenen Krankenkassen-Fehlinvestitionen stellt das Dokument selbst allerdings nicht her.

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