Kinderbetreuungskosten: Wird der Arbeitgeberzuschuss angerechnet?

Ein Fall für den Bundesfinanzhof

Eltern können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse werden allerdings abgezogen.

Eltern können ihre Betreuungskosten für Kinder im Alter bis 14 Jahre als Sonderausgaben bei der Steuer absetzen. „Zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro im Jahr, werden berücksichtigt“, rechnet Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler vor.

Zahlt der Arbeitgeber steuerfrei einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, sind die Ausgaben der Eltern allerdings entsprechend zu kürzen und nur der Restbetrag steuerlich zu berücksichtigen, entschieden zwei Finanzgerichte.

Zwei Fälle aus Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen

In einem Fall aus Baden-Württemberg bezahlten die Eltern für den Kindergarten ihrer Tochter 926 Euro (ohne Verpflegung). 600 Euro schoss der Arbeitgeber steuerfrei zu, so dass die Eltern tatsächlich nur 326 Euro aus eigener Tasche zahlten.

Ein vergleichbarer Rechtsstreit wurde vor dem Finanzgericht Köln ausgetragen. Hier zahlten die Eltern Kindergartenbeiträge von rund 4.000 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber leistete einen Betreuungskostenzuschuss in gleicher Höhe. Die Eltern machten geltend, dass es sich bei den Zuschüssen um steuerfreien Arbeitslohn handele und die gesetzliche Vorschrift zu den Kinderbetreuungskosten keinen Hinweis auf die Anrechnung der Arbeitgeberzuschüsse enthält.

Die Finanzrichter in Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 1 K 3359/17) und Köln (Aktenzeichen: 14 K 139/20) folgten hingegen den Finanzämtern, da nur die Kinderbetreuungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden könnten, die die Eltern tatsächlich wirtschaftlich getragen haben.

Belege zu Betreuungskosten in jedem Fall aufbewahren

Beide Elternpaare haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. „Damit sind die Finanzgerichtsurteile noch nicht rechtskräftig“, sagt Klocke. Betroffene können daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Betreuungskosten nicht voll anerkennt, weil der Arbeitgeber diese trägt oder bezuschusst.

Zur Begründung sollten die Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden (Aktenzeichen: III R 30/20 und III R 54/20). „In jedem Fall sollten Kostennachweise und Belege über die bargeldlose Zahlung der Kinderbetreuung aufbewahrt werden“, empfiehlt Klocke. Die Unterlagen müssen allerdings nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden. (dpa-AFX)

Foto: Picture Alliance

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments