Allianz unterliegt im Streit um Versicherungsprovisionen

Das Landgericht München hat mit einem Urteil (Az.10HK O 1977/07) der Klage zweier Versicherungsvertreter gegen die Kürzung von Provisionen bei Kfz-Versicherungen der Allianz, München, stattgegeben.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, teilt die I. Kammer des Münchener Landesgerichts mit. Im Rechtsstreit ging es um die Provisionszahlungen für Autoversicherungen der Allianz. Bis zum Jahr 2005 hatte der Versicherungskonzern nur einen Tarif im Angebot, für dessen Vermittlung die Versicherungsvertreter eine Provision in Höhe von 10 Prozent erhielten. Dann führte die Allianz einen zweiten, niedrigeren Tarif in der Kfz-Versicherung ein. Gleichzeitig teilte sie ihren Vertretern mit, dass für die Vermittlung dieses neuen Tarifs nur noch eine Provision von sechs Prozent gezahlt werde. Die Allianz habe sich dabei auf eine Klausel in den ?Allgemeinen Provisionsbestimmungen? ihrer Vertreterverträge berufen, mit der sie sich die Neufestsetzung der Provision bei Einführung neuer Tarife vorbehalten hatte.

Zwei Versicherungsvertreter wollten sich das nicht gefallen lassen und klagten nun gegen diese ? aus ihrer Sicht eigenmächtige ? Änderung der Provisionsbedingungen. Dem Gericht rechneten sie vor, dass die Provisionskürzung für sie Einbußen von mehreren Tausend Euro jährlich bedeute.

Das Landgericht München stellte mit dem Urteil fest, dass die Provisionsherabsetzung unwirksam ist und gab damit den Klägern in vollem Umfang Recht. Zwar hätte die Allianz ? so das Gericht ? die Höhe der Provision einseitig bestimmen können, wenn es sich um ein gänzlich neues Versicherungsprodukt gehandelt hätte. Davon könne aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Allianz selbst nur die Einführung eines neuen Tarifs geltend mache.

Der Änderungsvorbehalt sei in dieser Form unzumutbar, da er im Dunkeln lasse, wann genau und in welchem Umfang auf die Vertragspartner der Allianz Änderungen zukommen können. Die Provisionskürzung werde auch nicht durch den Vorschlag der Allianz an die Kläger gerettet, den Kunden primär den hochpreisigen Tarif anzubieten ? und damit die höhere Provision einzustreichen ?, denn dies sei mit den verbraucherschützenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes nicht vereinbar, urteilte das Gericht.

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