BFH: Bestandsprovisionen bleiben umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof BFH hat am 5. Juni letztinstanzlich bestätigt, dass Bestandsprovisionen von Vermittlern nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Damit wurde ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2005 bestätigt. Nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung sollten Provisionen, die laufzeitabhängig gezahlt werden, also Bestands- oder Vertriebsfolgeprovision, der Umsatzsteuer unterliegen. Und dies auch für die Vergangenheit. Damit hätten Vermittler mit beträchtlichen Forderungen des Finanzamts rechnen müssen.

?Da beide Provisionsteile allein durch die Vermittlung von Investmentfonds entstehen,war es für uns immer eine logische Konsequenz, dass auch die sogenannte Bestandsprovision von der Umsatzsteuer frei gestellt bleiben muss? kommentiert Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender des Masklerpools Jung, DMS & Cie, Grünwald. Allein aus der Tatsache der Zahlung einer Bestandsprovision könne nicht geschlossen werden, dass ein Vermittler über die Vermittlung hinaus noch weitere, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Dazu müssten, so Grabmaier, schon besondere Anhaltspunkte wie ein Beratungsvertrag oder eine gesonderte Servicegebühr hinzukommen.

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