BGH hebt Dreiländerfonds-Urteil auf

Mit Urteil vom 12. Juli 2007 hat der Bundesgerichtshof BGH (Az. III ZR 83/06) in einem erst- und zweitinstanzlich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen, Ottweiler, bearbeiteten Verfahren bestätigt, dass die im Emissionsprospekt des Dreiländer-Fonds DLF 94/17 enthaltenen Hinweise auf Chancen und Risiken dieser Fondsbeteiligung „… selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler [sind], Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.“

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es „Sache des Beraters [sei], auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen“. Anderenfalls „hätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen“.

Im behandelten Fall ging es um die Klage einer Anlegerin, die 1995 über den Finanzvertrieb AWD eine Beteiligung am DLF 94/17 des Initiators Kapital Consult gezeichnet hatte. Das OLG Köln hatte die Klage zunächst abgewiesen. Da der BGH diesen Rechtsstreit jedoch mangels entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen nicht selbst entscheiden konnte, hat er ihn zur Beweiserhebung und erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des OLG Köln zurückverwiesen.

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