MiFID: Übergangsfrist für Honorarberater

cash-online hatte berichtet, dass Vermittler, die Beratung zur Vermittlung von Investmentfondsanteilen durchführen, keine Erweiterung ihrer Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO benötigen, da sie Bestandsschutz genießen. Der durch die Umsetzung der MiFID in nationales Recht (FRUG) neu in den Paragraf 34c GewO eingefügte Tatbestand der Anlageberatung wird wohl ausschließlich für Honorarberater erforderlich.

Laut offiziellem Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWI) an die Gewerberechtsreferenten der Bundesländer, das dem Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft AfW e.V, Berlin, vorliegt, regt das BMWI in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) nun folgendes für den ?Vollzug des neuen Erlaubnistatbestands des Paragraf 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO? an:

1. Vermittler, die Beratung durchführen, um Investmentfondsanteile zu vermitteln und dies auf Grundlage der in Paragraf 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) GewO (alte Fassung) bis zum 31.10.2007 erteilten Erlaubnis tun, benötigen keine Erweiterung der Erlaubnis und keine Beantragung einer neuen Erlaubnis. Für diese Erlaubnis gilt die Anlageberatung als mit umfasst. Die Auslegung erscheint dem BWMI und dem BMF unter dem ?Gesichtspunkt Bestandsschutz? sachgerecht.

2. Vermittlern, die ab dem 1. November 2007 ihre Gewerbeerlaubnis nach dem Paragraf 34c beantragen, wird empfohlen, ?die Erlaubnis sowohl für die Vermittlung nach Nr. 2 als auch für die Anlageberatung nach Nr. 3 zu beantragen.?

Für Honorarberater, die bislang erlaubnisfrei tätig werden konnten, gilt ab 1. November 2007 die Erlaubnispflicht nach Paragraf 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Das BMWI regt in Abstimmung mit dem BMF an, auf eine Durchsetzung der Erlaubnispflicht für den Übergangszeitraum bis zum 31. Januar 2008 zu verzichten.

Das BMWI empfiehlt den Gewerbeämtern daher, bis zum 31. Januar 2008 gegenüber den Honorarberatern keine Untersagungsverfügung nach Paragraf 15 Abs. 2 GewO wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis gem. Paragraf 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO bzw. entsprechende Ordnungsverfügungen und Bußgelder erlassen.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments