Brüssel und Berlin stärken die Position der Vermittler

Obwohl die entsprechende EG-Richtlinie unmittelbar nur für das Recht der Warenvertreter gilt, wurde vom deutschen Gesetzgeber ohne große Diskussion mit den beteiligten Fachkreisen der Wortlaut des Paragrafen 89b HGB umgestellt.

Dies in Form des Artikels 6a des „Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“. Es verwundert daher nicht, dass die entsprechende Änderung bisher in der Praxis (noch) wenig wahrgenommen wird, obwohl sie aufgrund der umfassenden Änderungen des Gesetzestextes (die durch das EuGH-Urteil nicht zwingend geboten gewesen wären) in Deutschland auch generell auf Anlage-, Finanz- und Versicherungsvermittler anzuwenden ist.

Welche Bedeutung hat diese neue Rechtslage nun für die Branche? Neben dem auch vom EuGH postulierten und nun in der Neufassung des Gesetzes verankerten Grundsatz der „handelsvertreterfreundlichsten Auslegung“ ist auch ein handfester Streit um die bisher vermeintlich geklärte Frage der Bestandspflege- und Verwaltungsprovisionen entstanden.

Nach herkömmlicher Auffassung waren sie am Ende der Vertragsbeziehungen grundsätzlich nicht auszugleichen, da der Handelsvertreter ja – mangels Vertragsbeziehung – insoweit zukünftig auch keine konkreten Leistungen mehr zu erbringen hatte und dementsprechend sich die entfallende Verpflichtung zur Leistung und der Verlust der hierfür zu zahlenden Vergütung adäquat gegenüber standen.

Die Diskussion verlagerte sich dabei (nur) auf die Frage, inwieweit als solche bezeichnete „Bestandsprovisionen“ gegebenenfalls doch verdeckte Abschlussprovisionen waren und dementsprechend auch ausgleichspflichtig. Da auch durch die Bestandspflege des Kundenstamms dem Unternehmen unzweifelhaft wirtschaftliche Vorteile geschaffen beziehungsweise gesichert werden, wird in der Fachliteratur bereits vielfach vertreten, dass auch diese nunmehr grundsätzlich ausgleichspflichtig wären.

Dies hat bei einem hohen (Stamm-) Kundenbestand eine besondere Bedeutung, aber auch dann, wenn der Kundenbestand nicht selbst geschaffen oder übernommen wurde. Auch insoweit wird traditionell eine Ausgleichspflicht abgelehnt, da ja durch den Handelsvertreter keine neuen Vorteile für das Unternehmen geschaffen worden wären. Sieht man die Bestandserhaltung als solche aber als ausgleichspflichtigen Vorteil an, ist sie grundsätzlich auch bei übernommenen Beständen am Ende der Vertragsbeziehung zu vergüten.

Seite 3: Diskussion neu entfacht

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