Haftungsfalle Haftungsdach?

Allerdings hatte anfänglich der betrügerische Tied-Agent dem Kunden die als solche zutreffende Standardbelehrung über seine Tätigkeit im Rahmen eines Haftungsdachs übergeben. Trotzdem konnten wir in diesem für den Kunden geführten Verfahren nicht nur das verlorene Kapital, sondern auch sämtliche Gebühren erfolgreich als Schadensersatz gegenüber dem Haftungsdach geltend machen. Denn das OLG Köln judizierte im Prinzip wie die Vorinstanz, dass es nicht auf die aufsichtsrechtlichen Regelungen ankomme, nach denen eine solche Tätigkeit niemals unter einem Haftungsdach hätte ausgeübt werden dürfen.

Auch komme es nicht darauf an, ob das Haftungsdach von dem betrügerischen Vorgehen des Tied-Agent gewusst habe, denn aus der Sicht des Anlegers habe sich dieser jedenfalls nicht soweit von dem Leitbild der Finanzdienstleistung entfernt, dass ein Zurechnungszusammenhang nicht mehr bestehe. Dies gelte auch in zeitlicher Hinsicht, denn der betroffene Anleger habe von der späteren Abmeldung bei der BaFin nichts gewusst und diese auch aus der ursprünglich überreichten Haftungsübernahmeerklärung nicht mehr erkennen können. In der Tendenz ähnlich hat der BGH mit Urteil vom 15. März 2012 (Az.: III ZR 184/11) geurteilt.

Für Verschulden des Untervermittlers einstehen  

Dort ging es zusammengefasst um den Fall einer Vertriebsorganisation, bei der der Vermittler wiederum in strafbarer Weise nach der ursprünglichen Vermittlung den Verkaufserlös der entsprechenden Anlage später durch Fälschung von Unterschriften auf sein eigenes Konto „umgeleitet“ hatte. Auch wenn dieser Fall nicht unmittelbar ein Haftungsdach betraf, ging es doch auch hier um die entscheidende Frage, inwieweit die übergeordnete Vertriebsorganisation für ein Verschulden ihres Untervermittlers einzustehen hatte.

Laut BGH sei, da im Bestandteil des beklagten Unternehmens das Wort „Vermögensberatung“ auftauchte, aus der Sicht des Kunden auch später noch der Verantwortungskreis der übergeordneten Vertriebsorganisation berührt worden. Die Manipulation bei der späteren Auszahlung sei zwar eine eigene strafbare Handlung des Vermittlers. Auch sie gehöre aber noch im weitesten Sinne zum Kontext der Finanzdienstleistung, weshalb die zivilrechliche Haftung bejaht wurde.

 

Seite vier: Eindeutige Regelungen sind nötig

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