Votum-Verband: Keine Trennung von Provisions- und Honorarberatung

Nach dem AfW hat auch der Votum-Verband seine Stellungnahme zum Entwurf des Honoraranlageberatungsgesetz abgegeben. Grundsätzlich sei zu begrüßen, dass sich der Entwurf an der im europäischen Beratungsverfahren stehenden Überarbeitung der MiFID-Richtlinie orientiere.

„Diese notwendige Orientierung an der MiFID II führt jedoch auch zu der ersten Kritik an dem Gesetzentwurf“, erklärt Geschäftsführer Martin Klein in der Stellungnahme. Die europäische Richtlinie werde voraussichtlich bereits im ersten Halbjahr 2013 verabschiedet. Dies solle unbedingt abgewartet werden, bevor ein deutsches Honoraranlageberatungsgesetz beschlossen wird. „Hier muss der Grundsatz „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ gelten“, so Klein weiter. „Denn ein Zeitgewinn von wenigen Monaten kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, um das Risiko einer möglicherweise nicht EU-konformen Gesetzesfassung einzugehen.“

Verband begrüßt gleiche Qualifikationsanforderungen

Die Hauptkritik des Verbandes richtet sich gegen die Trennung der provisionsbasierten Beratung von der Honorarberatung bereits auf Ebene der Berufszulassung und des Berufsbildes. Es sei ausdrücklich zu begrüßen, dass der Referentenentwurf vorsieht, dass hinsichtlich der Qualifikations- und Zuverlässigkeitsanforderungen für den jetzigen Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f GewO das gleiche Niveau gelte, wie für den beabsichtigten zukünftigen Honorar-Finanzanlagenberater. Dies mache deutlich, dass aus der Form der Vergütung kein Rückschluss auf die Qualität der Beratung vorgenommen werden kann.

Wenn jedoch gleiche Anforderungen gelten, bestehe auch kein Anlass für eine Aufspaltung der Berufsgruppe allein nach dem Kriterium, in welcher Form die Vergütung des Beraters erfolgt, argumentiert der Verband. Diese Trennung sei gerade auch in der europäischen Richtlinie nicht angelegt, diese sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass das die Beratung gegen Honorar, Provision oder auf Basis einer Mischkalkulation von ein und demselben Berater angeboten werden kann.

Der Referentenentwurf schaffe dagegen erstmalig in der Bundesdeutschen Gesetzgebung die Situation, dass im Rahmen einer Berufswahlregelung ausschließlich danach differenziert werde, in welcher Form Vergütung durch den Gewerbetreibenden entgegengenommen werde,  führt Klein in der Stellungnahme aus.

Votum empfiehlt Analyse und Neuausrichtung

„Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Honorarberatung zu fördern. Der geeignete Weg hierzu ist nicht, den Kreis derjenigen, die Honorarberatung anbieten können, stark einzugrenzen, sondern die Art und Weise, wie Honorarberatung angeboten werden darf, zu regeln, sie aber grundsätzlich jedem heute schon registrierten Finanzanlagenvermittler weiterhin zu ermöglichen“, so Klein.

Die Wahl, wie er seine Beratung bezahlen möchte, solle daher dem Kunden überlassen werden, und dieser solle nicht bereits bei der Auswahl seines Beraters zwingend in eine der Vergütungsformen gedrängt werden. Votum habe für eine solche Regelung der Honorarberatung Vorschläge in seiner Stellungnahme unterbreitet. „Wir hoffen, dass das Bundesfinanzministerium die Zeit, die ihm durch die EU-Beratung zur MiFID II verbleibt, nochmals für eine gründliche Analyse und Neuausrichtung der Gesetzesvorlage nutzt“, betont Klein. (jb)

 

Foto: Votum

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