Rechtliche Fallstricke in Sozialen Netzwerken

Auch die Übernahme eines Fotos aus einem nicht-öffentlichen Account in eine eigene Veröffentlichung kann eine Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Sogar trotz Verpixelung der abgebildeten Person stellte eine solche Fotoübernahme einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, weil die Person trotzdem erkannt werden konnte.

In einem solchen Fall sprach das AG München einer Geschädigten ebenfalls eine Geldentschädigung zu (Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: 158 C 28716/11).

Anderes gilt für den Zugriff einer Suchmaschine: Insoweit stellt nach Ansicht des Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 15 U 107/09) das ungeschützte Einstellen eines Fotos in das eigene Profil bei einem sozialen Netzwerk eine stillschweigende Einwilligung in die Suchmaschinenverwendung dar.

Wer dies in Bezug auf das eigene Profil verhindern will, sollte mithin die vom Netzwerk angebotene Sperrfunktion aktivieren.

3. Informationspflichten bei Nutzung sozialer Netzwerke

Wie auch bei einem geschäftlichen Online-Auftritt über eine Homepage sind bei der geschäftlichen Nutzung eines Social-Media-Accounts umfangreiche Informationspflichten zu beachten. So ist für einen Anbieter – mittels einer Fan-Page oder eines Shops – eine Anbieterkennzeichnung mit den Pflichtangaben nach Paragrafen 5, 6 Telemediengesetz (TMG) sowie eine Datenschutzerklärung gemäß Paragraf 13 TMG erforderlich.

Im Rahmen des Social Commerce sind darüber hinaus auch das Fernabsatzrecht, eCommerce-Regelungen, vorvertragliche Informationspflichten sowie Widerrufs- und Rückgaberechte nach den Paragrafen 312 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbindlich.

Impressumspflicht auch bei sozialen Netzwerken

Insbesondere eine Verletzung der auch in Bezug auf soziale Netzwerke grundsätzlich geltenden Impressumspflicht stellt einen Verstoß gegen Paragraf 4 Nr. 11 UWG dar, welcher kostenpflichtig abgemahnt werden kann. In solchen Fällen sollte vor Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.

Wichtig ist zudem, dass der bloße Verweis auf die eigene Homepage und ein dort enthaltenes Impressum nicht ausreicht. Auch gelten keine Ausnahmen für die Nutzung spezieller Darstellungsformen, wie beispielsweise einen mobilen Zugang für Smartphones.

Auch diesbezüglich müssen die Anbieter nach Ansicht des OLG Hamm (Az: I-4 U 225/09) sämtliche Vorgaben umsetzen. Dies gilt ebenso, wenn Displays, zum Beispiel bei Smartphones, kleiner sind und entsprechend weniger Platz für Informationen eröffnen.

Der Anbieter hat mithin seinen Auftritt auch dahingehend zu überprüfen, ob die Plattform besondere Darstellungsformen für mobile Endgeräte zur Verfügung stellt. In diesem Zusammenhang reicht nach Ansicht des Landesgericht (LG) Köln (Az: 31 O 33/09) ein bloßer Verweis auf das nicht-mobile Internet ebenfalls nicht aus.

4. Unlauterer Wettbewerb innerhalb sozialer Netzwerke

Die meisten rechtlichen Problemfelder haben sich in jüngster Zeit im Bereich des Lauterkeitsrechts aufgetan. Neben einer Vielzahl spezialgesetzlicher Regelungen für bestimmte Bereiche haben sich in der neueren Rechtsprechung einige allgemeine Grundsätze gebildet, die im geschäftlichen Umgang mit sozialen Netzwerken unbedingt zu beachten sind.

Seite drei: Obacht beim Kauf falscher Kommentare

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