Honoraranlageberatungsgesetz: DK kritisiert Sonderbehandlung

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die Entscheidung des Gesetzgebers, mit dem Honoraranlageberatungsgesetz den rechtlichen Rahmen für die Honorarberatung vorzugeben. Der Verband moniert jedoch die aufsichtsrechliche Sonderbehandlung freier Berater.

Anders als die bei einer Bank tätigen Honoraranlageberater sind die freien Honorar-Finanzanlagenberater nicht der Aufsicht der Bafin unterstellt. Darin sieht die Deutsche Kreditwirtschaft eine Ungleichbehandlung.

In einer Stellungnahme spricht sich die DK ausdrücklich für die gesetzliche Regelung der honorarvergüteten Anlageberatung aus. Demnach eröffne sich damit neben der weiterhin möglichen provisionsbasierten Anlageberatung ein neuer Weg der Beratung. Nunmehr ist es an den Kunden zu entscheiden, ob sich diese Art der Anlageberatung im Markt durchsetzt.

Das Honoraranlageberatungsgesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft. Leider habe es der Gesetzgeber allerdings versäumt, nicht nur die bei den Banken angesiedelten Honoraranlageberater, sondern auch die (freien) Honorar-Finanzanlagenberater der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu unterstellen, so die DK.

Sonderbehandlung widerspricht Anlegerschutz

Das ist demnach im aktuellen Gesetz nicht vorgesehen. Diese Sonderbehandlung widerspricht laut DK sowohl dem Grundsatz des Anlegerschutzes als auch der Wettbewerbsgleichheit, da die Honorar-Finanzanlagenberater allein der weniger spezialisierten Gewerbeaufsicht unterliegen.

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Die Deutsche Kreditwirtschaft ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. (jb)

Foto: Shutterstock

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