MiFID II: Ist der “Einzelkämpfer” bald Geschichte?
Anders als die Banken hängen freie Finanzdienstleister bei der Umsetzung der EU-Richtlinie MiFID II weiterhin in der Luft – und sind vielleicht mit der erneuten Regulierung ohnehin überfordert. Der Löwer-Kommentar

“Dass noch nicht einmal ein Entwurf für die Neufassung der Verordnung zur Finanzanlagenvermittlung vorliegt, ist eine ziemliche Zumutung für die Betroffenen.”
Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II und weiterer EU-Vorschriften in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Es enthält umfangreiche Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie diverser weiterer Gesetze und tritt überwiegend Anfang 2018 in Kraft.
Neu geregelt wird unter anderem der Vertrieb von Finanzinstrumenten, zu denen auch alternative Investmentfonds (AIF) und Emissionen nach dem Vermögensanlagenanlagengesetz zählen. Demnach sind künftig ein strukturiertes Produktfreigabeverfahren, eine “Zielmarktbestimmung” für jedes Produkt und eine “Geeignetheitsprüfung” statt des Beratungsprotokolls erforderlich.
Aufzeichnung von Beratungsgesprächen
Zudem muss jedes Beratungsgespräch aufgezeichnet werden und Provisionen dürfen nur noch vereinnahmt werden, wenn sie nachweislich die Qualität der Beratung verbessern. Daneben sind unzählige weitere Vorschriften umzusetzen.
Das WpHG gilt für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute und auch wenn noch eine Reihe von Verordnungen und Detailvorschriften auf EU- und nationaler Ebene fehlen, läuft in den Instituten schon seit geraumer Zeit ein umfangreicher Umstellungsprozess. Für die Geldhäuser ist das ein gewaltiger Aufwand, doch wenigstens wissen sie nun, woran sie sind.
Anders ergeht es dem freien Vertrieb. Das nun verabschiedete FinMaNoG enthält noch keine Regelungen zur Gewerbeordnung und – vor allem – zur Neufassung der Finanzanlagenmittlungsverordnung (FinVermV).

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Für „Einzelkämpfer“ ist der Endspurt angesagt.
Wer es bis 2018 nicht gelernt hat, seinen Beratungsmehrwert mit einer Honorar-Option zu unterlegen, wenn es nicht „zeitnah“ zu Abschlüssen mit entsprechenden Vergütungen kommt, wird ein „Tsunami“ an Umsonst-Beratungen erleben.
Spätestens bei der Wertschwankungsprüfung wird es heißen „das muss ich mir nochmals überlegen, ich rufe Sie an“. Und ohne den Zeitaufwand von 3-4 Terminen (5-10 Std., wie von der „ganzheitlichen Finanzberatung her bekannt) wird es wegen der „Geeignetheitsprüfung“ sicherlich keine „Beweislastumkehr“ vor Gericht geben.
Anm. Wie das vermieden werden kann, s. eBooks bei mwsbraun.de
Kommentar von Frank L. Braun — 5. April 2017 @ 08:43