Rentenberater muss Gewerbesteuer zahlen

Die Einkünfte eines selbstständigen Rentenberaters unterliegen der Gewerbesteuer. Sein Berufsbild entspricht nicht den Vergleichsberufen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.

Das Sozialgericht entscheid, dass die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland nicht für eine Männerperücke aufzukommen habe.
Das FG Düsseldorf verneint eine Ähnlichkeit des Berufs „Rentenberater“ mit den Vergleichsberufen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Steuerbevollmächtigtem.

In dem vorliegenden Streitfall klagt eine Rentenberaterin gegen das zuständige Finanzamt, das auf ihre Einkünfte Gewerbesteuer erhebt.

Kein Vergleich mit Steuerberater

Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines Rentenberaters ohne Beschränkung auf den außergerichtlichen Bereich. Sie ist seit 2009 hauptberuflich selbständig tätig mit dem Schwerpunkt „Versorgungsausgleichsrecht“.

Die Rentenberaterin beruft sich darauf, dass ihre Tätigkeit der eines Steuerberaters ähnlich sei. In seinem aktuellen Urteil (Az.:2 K 3950/14 G) gibt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf dem Finanzamt Recht.

Das FG Düsseldorf verneint eine Ähnlichkeit des Berufs „Rentenberater“ mit den Vergleichsberufen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Steuerbevollmächtigtem. Demzufolge erwirtschafte die Rentenberaterin keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

„Andere“ Spezialisierung

„Wenn man die steuerberatenden Katalogberufe als Spezialisierungen innerhalb der Gruppe der rechtsberatenden Berufe ansieht, folgt daraus noch nicht, dass gänzlich andere spezialisierte Rechtsdienstleistungen ebenfalls als freiberuflich anzuerkennen wären. Es handelt sich bei der Rentenberatung nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung, sondern um eine andere Spezialisierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe“, so das FG Düsseldorf in seiner Urteilsbegründung. Es hat die Revision zugelassen. (nl)

Foto: Shutterstock

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