Fonds mit Schrottimmobilien: Entschädigung nur teilweise steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlungen im Rahmen der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit Schrottimmobilien in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufgeteilt werden können.

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Werden Immobilienfonds mit Schrottimmobilien rückabgewickelt, so müssen Anleger den Schadensersatz nur teilweise versteuern.

Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit „Schrottimmobilien“ können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat.

Die Entscheidungen seien für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

Fonds konnten im Prospekt zugesagte Erträge nicht erwirtschaften

In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger nach Angaben des BFH an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten.

Getäuschte Anleger klagten gegen die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren. Sie forderten Schadensersatz und die Rückabwicklung. 2005 habe eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern angeboten, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Die Voraussetzung sei gewesen, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknehmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichten.

Finanzgerichte werteten Schadensersatz als steuerbar

Die Kläger machten laut BFH von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter seien jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen ausgegangen. Darüber sei es zum Streit gekommen, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren.

Darüber hinaus sei auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig gewesen. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen laut BFH die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

BFH: Entgelt muss aufgeteilt werden

Der BFH hat in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen gezahlt worden.

Die Zahlungen seien zugleich Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und für die Rücknahme der Schadensersatzklagen gezahlt worden. Das Entgelt müsse deshalb aufgeteilt werden.

Die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen. (kl)

Foto: Shutterstock

 

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