Vertriebshaftung: Die Quittung für Anlegeranwälte

Die beiden jüngsten BGH-Urteile geben dem Vertrieb in Haftungsprozessen bessere Karten als bisher und zwingen die Gerichte, genauer hinzusehen. Groteske Rechenfehler wie in einem der Fälle werden dann vielleicht seltener. Der Löwer-Kommentar

Portrait von Herrn Löwer vom Cash Magazin.: EUROPA, DEUTSCHLAND, HAMBURG, HAMBURG, 02.11.2015: Portrait von Herrn Löwer vom Cash Magazin. - Florian Sonntag -
„Künftig sind ‚Schnellschüsse‘ gegen den Vertrieb erheblich erschwert.“

Es sind zwei wichtige Urteile zur Vertriebshaftung, die der Bundesgerichtshof (BGH) in der vergangenen Woche veröffentlicht hat. Vor allem die Entscheidung zur Beweislast bezüglich der Übergabe des Prospekts an den Anleger stellt wieder eine angemessene prozessuale Waffengleichheit zwischen Anlegern und Finanzdienstleistern her (III ZR 565/16).

Bisher hatten es die Anlegeranwälte zu leicht: Normalerweise muss ein Kläger die Pflichtverletzung des Beklagten beweisen, im Finanzvertrieb jedoch führte die bislang vorherrschende Rechtsprechung nicht selten zu einer faktischen Beweislastumkehr, weil beklagte Vermittler auch unbewiesenen Vorwürfen “substantiiert” entgegentreten müssen.

So konnten die Anleger alle möglichen Pflichtverletzungen des Vertriebs einfach behaupten: Prospekt nicht übergeben, Totalverlustrisiko verschwiegen, nicht auf die eingeschränkte Fungibilität hingewiesen und so weiter. Das Gegenteil solcher “negativen Tatsachen” lässt sich – Jahre nach dem Vermittlungsvorgang – oftmals kaum beweisen.

Holzschnittartige Vorwürfe

Soweit zu hören ist, nutzen Anlegeranwälte dies bisher weidlich aus und bringen ohne Differenzierung im Einzelfall und selbst in Massenverfahren holzschnittartig die immer gleichen Vorwürfe vor – nicht selten losgelöst von den tatsächlichen Gegebenheiten oder sogar im Widerspruch zu den von den Anleger unterschriebenen Bestätigungen.

Dem schiebt der BGH nun einen Riegel vor. Die Anlegeranwälte haben den Bogen offenbar überspannt und nun die Quittung erhalten. Denn künftig haben Vermittler deutlich bessere Karten: Wenn sie glaubhaft belegen können, dass auch sie den Sachverhalt „mit zumutbaren Mitteln“ nicht aufklären können, liegt der Schwarze Peter der Beweislast wiederum beim Anleger.

Denn laut BGH kann der Vertrieb den Vorwurf dann auch mit “Nichtwissen” erfolgreich bestreiten. Konkret ging es um die Übergabe des Prospekts, doch der Grundsatz gilt offenbar auch für andere behauptete Pflichtverletzungen des Vertriebs und entlastet ihn entsprechend.

BGH kassiert OLG-Urteil gegen Vertrieb

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Celle, hatte den Vertrieb noch zum Schadenersatz verdonnert und laut BGH postuliert, er müsse auch bei einem unbewiesenen Vorwurf “aktiv darlegen, (…) wie im Einzelfall beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sei”.

Mit dieser Sichtweise haben es sich auch die Gerichte zu leicht gemacht und Urteile auf Basis unbewiesener Behauptungen gefällt. Künftig müssen sie genauer hinsehen. Doch der BGH kassiert nicht nur die “vollständig umgekehrte” Darlegungslast, sondern geht hinsichtlich der Prospektübergabe noch einen Schritt weiter.

Seite 2: Vertrieb nicht immer zur Mithilfe verpflichtet

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