Bürgschaften sind keine nachträglichen Anschaffungen

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er dies nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten werten und somit auch nicht mehr steuermindernd geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: IX R 36/15). Gastbeitrag von Holger Witteler, Kanzlei Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner

Holger Witteler: „Der Gedanke ‚Es wird schon alles gut gehen‘ kann manch einen teuer zu stehen kommen.“

Die Entscheidung hat große Auswirkungen auf die künftige Finanzierung von Kapitalgesellschaften. Bürgschaften der Gesellschafter sind in GmbHs eine oft genutzte Möglichkeit, notwendige Bankdarlehen abzusichern.

Gerade, wenn für größere Investitionen Darlehen benötigt werden, kommt eine GmbH bei der Absicherung mit dem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro nicht weit. Die Banken verlangen dann zusätzliche Sicherheiten. So lassen sich viele Gesellschafter schnell darauf ein, persönlich für die Rückzahlung des Darlehens zu bürgen, denn eine Bürgschaft tut zunächst nicht weh und kostet – bis auf im Einzelfall erforderliche Notarkosten – erst einmal nichts.

Und man muss nicht die eigene Immobilie, in der die Familie lebt, als Sicherheit anbieten. Die meisten Gesellschafter gehen davon aus, nie als Bürge in Anspruch genommen zu werden. Der Gedanke „Es wird schon alles gut gehen“ kann manch einen jedoch teuer zu stehen kommen.

Bank tritt sofort an Gesellschafter heran

Kommt es nämlich zu einem Insolvenzverfahren, tritt die Bank sofort an den Gesellschafter heran, um ihr Geld einzufordern. Bislang konnte der Gesellschafter diese Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit seinen Einkünften – etwa aus Vermietung/Verpachtung oder aus einem Nebenjob – verrechnen und damit steuermindernd geltend machen. Dies ist nach neuer Rechtsprechung nun nicht mehr möglich.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. Im Insolvenzverfahren der GmbH wurde er dann von der Gläubigerbank in Anspruch genommen, ohne seinerseits sein sogenanntes Rückgriffsrecht auf die GmbH durchsetzen zu können, denn mangels ausreichend Insolvenzmasse konnte er den Betrag nicht von der GmbH zurückfordern.

Daher wollte er seine Ausgabe auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung steuerlich berücksichtigt wissen. Der BFH entschied dagegen. Ein Bürge ist nach dem neuen Urteil nun nicht mehr berechtigt, seinen Rückgriffsausfall steuerlich geltend zu machen. Da hierzu bei Fachleuten unterschiedliche Rechtsauffassungen vorherrschten, ist es ein großer Schritt, dass dieser Sachverhalt erstmals höchstrichterlich entschieden wurde.

Seite zwei: Wahlrecht für bestehende Bürgschaften

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