So machen Sie Verluste durch Insolvenzen steuerlich geltend

Bisher musste man Gewinne aus einem Crowdinvesting zwar versteuern, konnte Verluste durch Insolvenzen aber nicht steuerlich geltend machen. Mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich die Rechtsprechung nun aber grundlegend zu Gunsten privater Investoren geändert. Gastbeitrag von Tamo Zwinge, Companisto

Investoren, die beim Crowdinvesting einen Verlust erlitten haben, sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass die Finanzbehörden das Urteil des BFH kennen oder diese Rechtsauffassung teilen.
Tamo Zwinge: „Investoren, die beim Crowdinvesting einen Verlust erlitten haben, sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass die Finanzbehörden das Urteil des BFH kennen oder diese Rechtsauffassung teilen.“

Der Kläger hatte einem Dritten im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Ab August 2011 konnte der Schuldner seinen Zinszahlungen nicht mehr nachkommen und über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle meldete der Kläger an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Der BFH gab ihm Recht. „Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt […] zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre“, heißt es im Urteil VIII R 13/15 vom 24. Oktober 2017.

Verluste können verrechnet werden

Erträge aus dem Crowdinvesting fallen steuerlich in die Kategorie der Kapitalerträge. Auf Kapitalerträge wird seit 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent fällig. Damit können nach unserer Rechtsauffassung Verluste aus dem Crowdinvesting mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Ein Beispiel: Wenn ein Investor 5.000 Euro durch eine Insolvenz eines Start-ups verliert, so kann dieser Verlust mit anderen Kapitalerträgen von 5.000 Euro (zum Beispiel aus Aktiengewinnen) verrechnet werden. Die auf die Kapitalerträge normalerweise fälligen 26,375 Prozent Steuern (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag) würden dann nicht anfallen. Es ergäbe sich dann eine Steuerersparnis von 1.318,75 Euro.

Vorgehen mit Steuerberater klären

Mit Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten auch die betroffenen Investoren ihre Verluste beim Finanzamt geltend machen. Dazu sollten sie über den Steuerberater die folgenden Informationen beim Finanzamt einreichen: die Kopie des Darlehensvertrags und des Beteiligungszertifikats, einen Zahlungsnachweis als Bestätigung der geleisteten Investition, die vorläufige Verlustbescheinigung von Companisto oder der Plattform, die Bestätigung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und das BFH-Urteil.

In jedem Fall sollten sie das individuelle Vorgehen zur Geltendmachung von Verlusten mit ihrem Steuerberater klären. Investoren, die beim Crowdinvesting einen Verlust erlitten haben, sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass die Finanzbehörden das Urteil des BFH kennen oder diese Rechtsauffassung teilen. Es kann durchaus sein, dass das Finanzamt eine andere steuerliche Sicht auf die Dinge hat.

Autor Tamo Zwinge, LL.M., ist Gründer und Geschäftsführer von Companisto (www.companisto.com/de). Zuvor arbeitete der Anwalt bei der internationalen Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle im Bereich Mergers and Acquisitions und Corporate Law.

Foto: Companisto

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