Wettbewerbszentrale verklagt Ottonova

Der digitale Krankenversicherungsanbieter Ottonova wehrt sich gegen eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main im Hinblick auf die Bewerbung der telemedizinischen Fernbehandlung. Gegenüber Cash.Online erklärte die Wettbewerbszentrale, warum sie die Werbung für unzulässig hält.

Roman Rittweger, CEO und Gründer von Ottonova

Ottonova ermöglicht seinen Versicherten deutschlandweit die ärztliche Sprechstunde per Video-Konsultation als Alternative zum physischen Arztbesuch. Die ärztliche Fernbehandlung erfolgt in Kooperation mit dem Schweizer Anbieter Eedoctors durch in der Schweiz zugelassene und ansässige Ärzte. Versicherte von Ottonova können den Service über eine App wahrnehmen.

Die Wettbewerbszentrale klagt gegen die Werbung für den digitalen Arztbesuch auf der deutschen Internetseite von Ottonova. Dort heißt es unter anderem: „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“.

Diese Werbung verstößt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gegen das in Paragraf 9 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) normierte Verbot der Werbung für Fernbehandlungen. „Die Werbung findet in Deutschland statt und kündigt eine Fernbehandlung an. Dafür ist die Werbung in Deutschland aber untersagt. Da aus unserer Sicht die Behandlung der Patienten in Deutschland erfolgt – der Patient ist ja während der Behandlung in Deutschland – liegt auch ein Verstoß gegen die Approbationspflicht und ärztliches Standesrecht vor“, teilte die Wettbewerbszentrale gegenüber Cash.Online mit.

Abweichende Rechtsauffassung

Dagegen erklärte Dr. med. Roman Rittweger, CEO und Gründer von Ottonova, dass man besonderen Wert auf die rechtliche Zulässigkeit gelegt habe. Deutsches Standesrecht, das die ausschließliche bzw. die ärztliche Erstberatung mittels einer telemedizinischen Sprechstunde bislang nicht gestattet, stehe der von Ottonova angebotenen Praxis nicht entgegen, da es sich nicht auf in der Schweiz ansässige, praktizierende Ärzte erstrecke.

Die Werbung für telemedizinische Video-Konsultation ist nach Rechtsauffassung von Ottonova nur dann unzulässig, wenn die Art der angebotenen Fernbehandlung selbst unzulässig wäre. (kb)

Foto: Ottonova

 

 

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