Weiteres OLG urteilt zugunsten des S&K-Vertriebs

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Klage gegen einen Vertrieb von Fonds der Frankfurter S&K-Gruppe abgewiesen. In dem Fall geht es um zwei verschiedene S&K-Fonds. Die Revision ist nicht zugelassen.

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Das OLG Frankfurt sieht keinen konkreten Anhaltspunkt für fehlende Plausibilität.

Nach dem OLG München stellt auch das OLG Frankfurt fest, dass die S&K-Fonds nicht von vornherein unplausibel waren (1 U 198/16). In diesem Fall geht es sowohl um den Fonds „Deutsche S&K Sachwerte“ als auch den „Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2“, die von United Investors aus Hamburg aufgelegt worden waren.

Der Kläger hatte sich an beiden Fonds mit insgesamt 25.000 Euro beteiligt und dem Vertrieb wie üblich unter anderem vorgeworfen, die Plausibilität der Anlagen nicht ausreichend geprüft zu haben. Das OLG Frankfurt weist diesen Vorwurf zurück.

„Nicht von vornherein untauglich“

Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, „dass die Fondskonzepte (…) von vornherein derart unstimmig gewesen wären, dass die Fonds bei sachkundiger Bewertung als untauglich hätten eingestuft werden müssen“, so das Urteil, das von der Kanzlei Dr. Roller & Partner aus München erstritten wurde.

Zwar könne die avisierte hohe Zinsmarge nicht ohne weiteres erzielt werden. „Dass und weshalb ein solches Konzept indessen nicht nur ambitioniert, sondern rechtlich oder wirtschaftlich fehlerhaft oder unmöglich sein sollte, legt der (…) Kläger indessen nicht dar“, urteilt das OLG.

Seite 2: „Rückschauende Erkenntnis“ zählt nicht

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