Änderung des Anlageziels: Beweislast beim Berater

Das Oberlandesgericht Brandenburg musste in seinem Urteil vom 22. August 2018 (Aktenzeichen: 4 U 217/15) die Frage beantworten, wer für die Behauptung, dass ein Anleger sein ursprüngliches Anlageziel im Laufe der Beratung geändert hat, die Beweislast trägt. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Oliver Renner

Oliver Renner: „Es ist zu empfehlen, auch spätere Änderungen der Anlageziele/Risikobereitschaft gerichtlich verwertbar zu dokumentieren.“

Im Jahr 2007 wurden Beratungen zwischen dem Anleger und der Bank beendet. Unstreitig war, dass es jedenfalls bei Aufnahme der Beratungsgespräche im Januar 2007 Ziel der Kundin war, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der Zinsbindung zum 1. März 2008 für ihre beiden im Frühjahr 2007 noch in einer Höhe von knapp zwei Millionen Euro  valutierenden Darlehen einen günstigeren als den von der Beklagten angebotenen Festzins von 5,1 Prozent zu erreichen.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die Kundin sodann im Verlaufe der im Frühjahr 2007 erfolgten Beratung zum Abschluss des Swap-Vertrages ihr Geschäftsziel dahin geändert hat, dass sie unabhängig von der Entwicklung der beiden Darlehen, die Anlass für die Beratung waren, einen Swap-Vertrag mit einem konstanten Bezugsbetrag schließen wollte.

Verteidigungsstrategie der Bank

Die Bank hatte sich dahingehend verteidigt, dass auf Grund einer späteren telefonischen Anfrage die weitere Beratung darauf gerichtet gewesen sei, dass die Kundin den Swap-Vertrag ausgehend von einem bis Ende Februar 2019 dauerhaften Darlehensbedarf von zwei Millionen Euro mit weiteren Darlehen unterlegen wollte.

Dies konnte die Bank jedoch nicht beweisen. Die Beweislast hierfür trägt die Bank, so das OLG Brandenburg in seinem Urteil: „Für diese Behauptung liegt die Beweislast auf Seiten der Beklagten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beweislast für eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf Seiten desjenigen liegt, der eine entsprechende Pflichtverletzung behauptet (BGH-Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 320/04).

Seite zwei: Fallkonstellationen nicht vergleichbar

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