BGH-Alarm: Fast alle Zeichnungsscheine falsch?

Zwar hat der BGH das Thema der Prospektübergabe hinsichtlich der Beweislast unlängst aus Sicht der Finanzdienstleister deutlich entschärft. Aber der erforderliche Vorlauf bleibt ein Vabanque-Spiel für den Vertrieb, zumal das Gericht ihm hierfür eine individuelle Betrachtungsweise des Anlegers auferlegt und offen lässt, ob die vier Tage ausgereicht hätten.

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der schon seit langer Zeit zu den Grundsätzen des BGH zählt und auch in diesem Fall zitiert wird: Zur Aufklärung des Anlegers reicht die Übergabe eines (vollständigen und richtigen) Prospekts nur dann aus, wenn der Berater „davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat (…)“.

Persönliche Voraussetzungen des Anlegers

Dieser Aspekt wird durch den neuen Richterspruch und die Betonung der persönlichen Voraussetzungen des Anlegers wohl in künftigen Auseinandersetzungen über die rechtzeitige Prospektübergabe noch stärker in den Mittelpunkt rücken. In dem einen Fall sind vier Tage vielleicht genug, in dem anderen reichen unter Umständen auch zwei Wochen nicht aus.

In Schwierigkeiten können Finanzdienstleister vor allem dann geraten, wenn sie sich nur auf die – unwirksamen – vorformulierten Passagen in den Zeichnungsscheinen verlassen haben und nicht anderweitig belegen können, warum sie davon ausgehen konnten, dass der konkrete Kunde den Prospekt „gelesen und verstanden“ hat.

Immerhin: Es reicht aus, wenn der Vertrieb „davon ausgehen“ kann. Er ist „nicht gehalten, sich davon zu vergewissern, dass der Anleger von der Möglichkeit zur Information tatsächlich auch Gebrauch gemacht hat“, so der BGH. Zudem liegt die Beweislast, dass er zu wenig Zeit hatte, beim Anleger.

Einige Sprengkraft

Trotzdem hat das Urteil einige Sprengkraft, weil es bei einer Vielzahl von Zeichnungsvorgängen – bis zum heutigen Tag – die Rechtssicherheit in Hinblick auf die Vertriebshaftung in Frage stellt und ein weiteres Tor für Anlegeranwälte aufstößt.

Bereits abgeschlossene Vorgänge lassen sich nicht mehr ändern. Hier bleibt nur, die Folgen abzuwarten. Für die aktuellen Fonds hingegen müssen Anbieter sowie Vertrieb schnellstens reagieren und die Zeichnungsscheine sowie ihre Dokumentation überprüfen und entsprechend anpassen.

 

Stefan Löwer ist Geschäftsführer der G.U.B. Analyse Finanzresearch GmbH und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. Er beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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