Robo-Advice: Rechtliche Fallstricke

Was Vermittler und Verbraucher im Umgang mit Geldanlage-Robotern beachten müssen. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Oliver Timmermann

Oliver Timmermann

Erkennbarkeit der Vermittlungstätigkeit
Mit dem Internetvertrieb hat sich ein Vertriebsweg entwickelt und etabliert, dessen Ziel es ist, dem Versicherungsnehmer die Entscheidung für ein bestimmtes Versicherungsprodukt so komfortabel wie möglich zu machen. Er soll im Idealfall durch möglichst wenige Klicks eine passende Versicherung auswählen und abschließen können.

Der Wortlaut der Paragrafen 1a Absatz 2, 59 Absatz 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) umfasst auch Verträge, die indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abgeschlossen werden können , sofern Kunden zuvor maßgebliche Kriterien eines künftigen Versicherungsvertrags gewählt haben oder eine Rangliste von Versicherungsprodukten erstellt wurde. Der Begriff „indirekt“ umfasst ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere die Weiterleitung auf andere Websites, wenn dadurch der Abschluss ermöglicht wird. Paragraf 59 Absatz 1 Satz 3 VVG stellt zudem klar, dass Versicherungsvermittler auch ist, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von Paragraf 1a Absatz 2 VVG ausführt, ohne dass der Status eines Versicherungsvertreters oder Maklers vorliegen muss.

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, inwieweit Affiliate-Netzwerke, die zunächst nur als „Advertiser“ (wie zum Beispiel Onlineversicherer oder Versicherungsvermittler) und Publisher (wie zum Beispiel die Website eines Onlinenachrichtenmagazins) auch Vermittler sind. Maßgeblich ist nach dem BGH (Urteil vom 28. November 2013 – Az.: I ZR 7/13) die Erkennbarkeit eines objektiven Betrachters. Sofern diese Vergleichsrechner auf die Website des Advertisers verlinkt wird, dürfte dieser Publisher selbst eine Vertriebstätigkeit ausüben.

Textform
Beim Abschluss von Versicherungsverträgen schreibt der Gesetzgeber vielfach vor, dass bestimmte Unterlagen und Erklärungen dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln sind. Wenn der Gesetzgeber eine „Mitteilung“ (Paragraf 7 Absatz 1 VVG) oder „Übermittlung“ (Paragrafen  6 Absatz 2, 62 VVG) vorschreibt oder an den „Zugang“ anknüpft (Paragraf 8 VVG), ist vom Vermittler mehr verlangt, als die Informationen „bereitzuhalten“. Besonders bedeutsam ist das Textformerfordernis für die Übermittlung der „produktbezogenen Informationen“ an den Versicherungsnehmer, etwa die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Die Textform ist seit dem 23. Februar 2018 auch für einen Verzicht auf Beratung im Fernabsatz vorgeschrieben, wo zuvor das strengere Schriftformerfordernis galt. Auch für die Stellung der sogenannten Antragsfragen, mit deren Hilfe der Versicherer bedeutsamen Risikofaktoren abfragt, bedarf es der Textform. Des Weiteren ist der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln. Auch die Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers nach Paragraf 8 VVG ist – anders als beim allgemeinen Verbraucherwiderrufsrecht (Paragraf 355 BGB) – an die Textform geknüpft. Nicht zuletzt haben die Vermittler dem Versicherungsnehmer die sogenannten statusbezogenen Informationen (Erstinformation) in Textform mitzuteilen.

Die durch Gesetz vorgeschriebene Textform erfordert nach der Legaldefinition in Paragraf 126b Satz 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Mit dem Begriff der sogenannten „Sophisticated Website“ (fortgeschrittene Website) wurden durch die Rechtsprechung unter anderem der Zwangs-Download erfasst – dass heißt die technische Gestaltung, dass der Versicherungsnehmer den Vertragsschlussvorgang erst fortsetzen kann, wenn er die Datei mit den Informationen auf ein eigenes Speichermedium wie etwa die Festplatte seines Computers heruntergeladen hat. Der BGH (Urteil vom 15. Mai 2014 – Az.: III ZR 368/13) hat entschieden, dass ein solcher Zwangs-Download den Anforderungen an eine Mitteilung in Textform genügt.

Seite zwei: Was im Beratungsvorgang zu beachten ist

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