Was bei unzulässiger Firmierung droht

Vermittler entwickeln bei der Firmierung teilweise eine Kreativität, die die Grenzen geschützter Begriffe überschreitet. Nehmen sie es dann auch mit dem Impressum nicht so genau, kann dies Unterlassungsklagen zur Folge haben. Schlimmstenfalls endet es sogar mit der Löschung der Firma. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers

Die Wettbewerbszentrale, ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte vor dem LG Düsseldorf gegen einen Versicherungsvermittler geklagt. Er solle es unterlassen, den Firmenbestandteil „Assekuranz Service GmbH“ zu verwenden. Das Landgericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass der Zusatz in der Firmierung des Versicherungsvermittlers gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verstoße und daher unzulässig sei.

Das VAG schreibe einen gesetzlichen Bezeichnungsschutz für den Versicherungsbereich fest. Dieser führe dazu, dass die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherern und deren Verbänden geführt werden darf. Dies solle Klarheit der Begriffe in dem besonders sensiblen Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungswirtschaft schaffen. Dabei orientiere sich die versicherungsaufsichtsrechtliche Regelung an bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben für Banken und Kapitalanlagegesellschaften.

Da im Geschäftsleben Bezeichnungen wie „Versicherung“ oder „Assekuranz“ immer wieder, insbesondere von Versicherungsvermittlern, verwendet werden, ohne dass der Firmierung ein klarstellender Zusatz hinzugefügt wird, der verdeutlicht, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um einen Versicherer handelt, sah der Gesetzgeber hier Handlungsbedarf für einen Bezeichnungsschutz.

Eine Irreführung durch die Firmierung werde nicht allein dadurch verhindert, dass eine Gesellschaftsform angegeben wird, die im Regelfall nicht für Versicherer zugelassen ist. Um eine untersagte Irreführung zu vermeiden, sei vielmehr stets eine Bezeichnung zu wählen, die den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klarstellt, wie zum Beispiel  „Versicherungsvermittlungs-GmbH“, „Versicherungsmakler-KG“ oder „Versicherungsagentur.“ Nur so werde eine Irreführung von vornherein verlässlich ausgeschlossen.

Verbotene Bezeichnungen

Versicherungsvermittler sollen zwar die „verbotenen“ Bezeichnungen nach dem Wortlaut der Verbotsbestimmung führen dürfen, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt. Jedoch hat das OLG München zur wortgleichen Fassung der Vorgängervorschrift entschieden, dass die Bezeichnung „Assekuranz“ den Bezeichnungsschutz verletzt, wenn der Begriff eine Alleinstellung in der Firma einnimmt und kein die Vermittlungseigenschaft klarstellender Zusatz zu dieser Bezeichnung geführt wird. Dies hat das Gericht angenommen, obwohl die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ Bestandteil der Firmierung bildete. Es ging davon aus, dass die Firmierung der Gesellschaft irreführend sei, weshalb sie auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden dürfe.

Dabei seien die Begriffe „Assekuranz“ und „Versicherung“ inhaltsgleich, weshalb ihre Verwendung nebeneinander mit dem Zusatz „Versicherungsmakler“ Sinn ergebe, wenn zwei Geschäftsgegenstände betrieben werden. So erwecke beispielsweise die Firmierung „Mustermann Assekuranz internationale Versicherungsmakler GmbH“ den Anschein, dass sowohl eine Assekuranz als auch das internationale Versicherungsvermittlungsgeschäft Geschäftsgegenstand sei. Der Senat wertete eine verwendete Firmenbezeichnung in einem Internet-Auftritt insbesondere auch dann als irreführung und damit unzulässig, wenn dort in hervorgehobener Weise allein die Bezeichnung „Mustermann Assekuranz“ steht und der weitere Firmenbestandteil „Internationale Versicherungsmakler” nicht erscheint. Diese Firmierung sei eindeutig verboten, so das OLG München.

Seite zwei: Kein Widerspruch zur Berufsfreiheit

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