Ohne Risiken verschenken und vererben

Foto: Institut Generationenberatung
Margit Winkler

Generationenberater setzen sich mit der Fragestellung rund um die Sicherheit für ganze Familien auseinander. Da begegnen ihnen Großeltern oder Paten, die für das Neugeborene sparen möchten, größere Beträge wegen einem Ereignis wie Geburt, Schulanfang oder zur Vermeidung der Erbschaftsteuer anlegen. Auf der anderen Seite stehen die Eltern: Für sie ist es wichtig, dass für ihr Kind gut vorgesorgt ist. Sicherheit und Bildung stehen ganz hoch im Kurs. Was alles zu beachten ist, damit Schenker oder künftige Erblasser optimistisch den Vermögensübergang vorbereiten. Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut Generationenberatung

Zunächst die Eltern

Das bekannteste Instrument ist die Sorgerechtsverfügung. Hier wird geregelt, bei wem das Kind aufwachen soll, wenn beide Elternteile verstorben sind. Das ist nur ein Teil dieser Sorgerechtsverfügung, nämlich die Personensorge. Von uns ausgebildete Generationenberater werden auch die Vermögenssorge ins Gespräch bringen: Wer verwaltet das Vermögen, bis das Kind mindestens 18 Jahre alt ist? Dafür ist häufig nicht die gleiche Person geeignet wie diejenige, bei dem das Kind aufwachsen soll. Neu ist in unserer Zeit, dass die Eltern häufig bereits Immobilien erworben oder geerbt haben. Wer also soll sich um den Erhalt und um die Vermietung des Erbes kümmern und soll diese Person das Kind über die Volljährigkeit hinaus unterstützen? Damit sich die Familie weiteren unnötigen Kummer ersparet, wenn es dazu kommt, dass einer von beiden stirbt, ist ein Testament notwendig. Die Sorgerechtsverfügung ist Teil davon. Für die Vermögenssorge bei Immobilienbesitz wird zudem ein Testamentsvollstrecker benötigt.

Damit bei Entscheidungen wie Schulausflügen, Operationen oder Eröffnung eines Kontos einer allein agieren kann, raten wir zudem zur Sorgerechtvollmacht.

Das sind die Instrumente:

Sorgerechtsvollmacht
Testament mit Sorgerechtsverfügung und Testamentsvollstrecker

Das müssen geschiedenen Eltern zusätzlich beachten

Hier gilt zunächst gleiches wie bei traditionellen Eltern. Jedoch ist zwingend zu einem Testament zu raten, wenn Ihr Kunde vermögend ist, eine Risikoversicherung abgeschlossen hat oder eine Immobilie besitzt. Das sind die Gründe:
Wenn das Kind noch minderjährig ist, ist dringend ein Testamentsvollstrecker erforderlich, damit dieser das Vermögen im Sinne des verstorbenen Elternteils verwaltet. Sonst ist dies Aufgabe des geschiedenen Elternteils.
Wenn das Kind selbst noch keine Kinder hat und vorverstirbt, dann ist der geschiedene Elternteil des Kindes der gesetzliche Erbe.

Geschenk oder Vermächtnis von Großeltern und Pate

Unabhängig von Ihrem Produkt hat der ältere Mensch bestimmte Sorgen, die sich leicht lösen lassen:

  • Wird das Kind das Vermögen gut einsetzen oder verschleudern?
    Ist es mit Volljährigkeit bereits in der Lage, gute Entscheidungen zu treffen? Möchte ich, dass es von Schwiegertochter (oder – sohn) beeinflusst wird?
    Kann ich es steuern, dass es keinen Zugang zu dem Vermögen erhält, wenn es meinen Erwartungen nicht entspricht (und ich dann bereits verstorben bin)?

Innerhalb einer anwaltlichen Beratung – beispielsweise über unseren IGB-Service mit einem der besten Erbrechts-Anwälte in Deutschland laut „Wirtschaftswoche“ – bespricht der Jurist alle Details. Je nach dem Zeitpunkt der Vermögensübergabe handelt es sich um einen Schenkungsvertrag oder um ein Testament. Wird eine Person benötigt, die das Erbe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verwaltet, so spricht man von einem Testamentsvollstrecker. Auch bei lebzeitigen Schenkungen kann eine Person autorisiert werden, die über einen bestimmten Zeitraum die Bedingungen des Schenkungsvertrages überwacht.

Ihr Aufwand dafür ist sehr überschaubar und mit unserem IGB-Service wird dies rechtssicher handelbar: Sie loggen sich in unser System ein, geben Kontaktdaten plus wenige weitere Infos an und schlagen unserem Fachanwalt Termine vor. Alles weitere erledigt der Jurist zu einem Pauschalpreis.

Damit haben Sie einen echten Mehrwert geleistet. Weit über das, was Ihr Kunde erwartet, und vielleicht sind Sie dann der favorisierte Testamentsvollstrecker Ihres Kunden. In jedem Fall kommt es Ihnen zugute: durch die Höhe des Betrages, Ihre Kundenbindung und Empfehlungen.

Autorin Margit Winkler ist Geschäftsführerin des Instituts Generationenberatung.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments