AVAD: Pauschale Verdachtsmeldungen unzulässig

Laut eines Urteils vom 15. Januar 2013 des Landgerichts (LG) Köln ist eine Meldung an die AVAD (Auskunftsstelle über Versicherungs-/ Bausparkassen-außendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.) zu unterlassen, wenn sie sich lediglich auf einen pauschal formulierten Verdacht bezieht.

Die AVAD ist eine der Schufa vergleichbare Institution. Die Auskunftei AVAD dient den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen. Dies betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler wie auch Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten.

Im vorliegenden Fall hatte ein eigenständiges Versicherungsunternehmen eines großen Versicherungskonzerns eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ vorgenommen. Das Gericht bestätigte einen Unterlassungsanspruch des betroffenen Versicherungsvermittlers gegen das meldende Versicherungsunternehmen aus UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) aus mehreren Gründen.

Meldung nur durch Vertragspartner zulässig

Gemeldet hatte bei der AVAD eine eigenständige Gesellschaft mit der der Vermittler keine vertragliche Bindung hatte. Diese gehört zum selben Konzern, wie die Gesellschaft zu der der Vermittler seine vertragliche Bindung hatte. Das LG Köln sprach dem meldenden Unternehmen dennoch die Berechtigung ab, eine derartige Meldung abzugeben.

Auch wenn die Meldung im allgemeinen Interesse der Versichertengemeinschaft läge, sei es demnach nicht Sache der beklagten Versicherungsgesellschaft sondern der Vertragspartnergesellschaft des betroffenen Vermittlers gewesen zu melden.

Herabsetzende Behauptung unzulässig

Das Gericht stellte hierzu fest, dass die pauschale und nicht näher begründete Eintragung „Verdacht der Urkundenfälschung“ in diesem Fall nicht zulässig ist. Bei der Meldung handelt es sich um eine eindeutig herabsetzende Behauptung (unabhängig von deren Wahrheitsgehalt), die nur in engen Grenzen möglich ist, so0 das LG Köln.

Diese Grenzen waren hier demnach überschritten. Zum einen sei bei einem derartigen Eintrag völlig offen, welche konkreten Vorwürfe dem Vermittler gemacht werden. Zum anderen sei auch nicht erkennbar, ob es sich um einen bloßen Verdacht der Versicherungsgesellschaft handele oder ob ein staatsanwaltliches oder gar gerichtliches Verfahren bereits mit welchem Stand eingeleitet oder abgeschlossen sei.

Abwägung zugunsten des Vermittlers

Die Abwägung des Landgerichts zwischen den Interessen der Versicherungs- beziehungsweise Vertriebsunternehmen und dem Schutzbedürfnis des Vermittlers fiel zugunsten des Versicherungsvermittlers aus. Die eingetragene Behauptung hätte für ihn weitreichende und schwerwiegende Konsequenzen, erschwere seine weitere Tätigkeit und insbesondere die breite Streuung in der Branche durch den AVAD-Eintrag sei bei einer derart pauschalen Behauptung nicht hinzunehmen, so das Gericht.

Das Urteil schließt sich damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg) vom 6. Mai 2009 ist in zweiter Instanz an, derzufolge Meldungen an die AVAD zu unterlassen sind, sofern sie sich lediglich auf einen Verdacht stützen.

Rechtsanwalt Wirth fordert Überarbeitung des Verfahrens

„Die Versicherungs- und Vertriebsunternehmen sollten auch aufgrund dieses Urteils nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an die AVAD weiter leiten“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth, welcher das Urteil (Az: 33 O 741/11 ) erstritten hat.“Zudem sollte endlich der schon seit längerem aufgestellten Forderung nachgekommen werden, das an sich ja sinnvolle Verfahren rechtsstaatlicher zu gestalten, indem unter anderem vor derartigen Einträgen der betroffene Vermittler darüber informiert wird.“

Das AVAD-Verfahren erlangte eine erhebliche Aufwertung dadurch, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Rundschreiben 9/2007 dieses Meldeverfahren als quasi verpflichtend für die Versicherungsunternehmen festlegte, so Wirth weiter. Es sei demnach jedoch nicht geklärt, dass der AVAD e.V. der BaFin-Aufsicht unterliegt. (jb)

 

Foto: Shutterstock

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