BGH: Patientenverfügung muss konkreten Behandlungswunsch enthalten

Nach Ansicht des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH), müssen Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung konkrete Handlungsanweisungen enthalten. Der Hinweis, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist nicht ausreichend.

Patientenverfuegung
Einer Patientenverfügung müssen konkrete Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen entnommen werden können.

Laut eines aktuellen Beschlusses vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) des BGH ist eine schriftliche Patientenverfügung nur dann bindend, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen zu ärztlichen Maßnahmen entnommen werden können. Unzureichend seien allgemeine Aussagen, wie der Wunsch, auf „lebensverlängernde Maßnahmen“ zu verzichten.

Der Beschluss bezieht sich auf einen Streit zwischen drei Schwestern, deren pflegebedürftige Mutter gleich zwei Patientenverfügungen hinterlassen hatte. 2003 und 2011 hatte sie zwei wortlautidentische als „Patientenverfügungen“ betitelte Dokumente unterzeichnet, in denen festgelegt ist, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe.

Betroffene wünschte sich „keine lebensverlängernden Maßnahmen“

Den Dokumenten war eine Vorsorgevollmacht beigefügt, die sie einer ihrer drei Töchter erteilte, um dann an ihrer Stelle mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen. In einer notariellen Generalvollmacht erteilte sie dieser Tochter unter anderem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden und fügte hinzu, dass sie im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn keine Aussicht auf Besserung des Zustands bestehe.

[article_line]

Nach einem Hirnschlag Ende 2011 befindet sich die Betroffene seit Januar 2012 in einem Pflegeheim. Sie wird seit Beginn ihrer Krankheit durch eine Magensonde ernährt und kann seit 2013 nicht mehr sprechen. Die bevollmächtigte Tochter und die behandelnde Ärztin vertreten die Ansicht, dass ein Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Die beiden anderen Töchter vertreten die gegenteilige Meinung.

Seite zwei: Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nicht überspannt werden

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments