FinVermV: „Über Inhalte sprechen – nicht über Zuständigkeiten“

Erst mit einem Jahr Verspätung lag Ende 2018 der Entwurf für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vor, mit der die Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II für den freien Vertrieb umgesetzt werden sollen. Cash. sprach mit Dr. Martin Andreas Duncker von Schlatter Rechtsanwälte über die Auswirkungen und die geplante Zuständigkeit der BaFin als neuer Aufsicht.

RA Dr. Martin Duncker, Kanzlei Schlatter: „Es wäre naiv zu glauben, eine neue eingewechselte Aufsichtsbehörde könne vom Stand weg einen guten Job machen.“

Wäre eine Neufassung der FinVermV nicht überflüssig, wenn man die 34f-Vermittler unter die BaFin Aufsicht stellt?

Duncker: Nein. Im Koalitionsvertrag ist nur die Rede davon, die freien Vermittler schrittweise unter die BaFin-Aufsicht zu ziehen. Das betrifft die Frage der Aufsichtsbehörde. Es gibt bekanntlich Stimmen, die sich auch im letzten Koalitionsvertrag durchgesetzt haben, die meinen, die Aufsicht könne durch die BaFin besser ausgeübt werden. Ein Gleichlauf der vertraglichen Regelwerke für Berufszulassung und Berufsausübung zwischen freien Vermittler einerseits und KWG-Instituten andererseits ist bislang nicht geplant.

Für freie Vermittler gelten Gewerbeordnung und die Finanzanlagenvermittlungsverordnung – für KWG-Institute im Wesentlichen das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz. Die Informations-, Vermittlungs- und Dokumentationspflichten haben sich über die Jahre in vielen Teilen angeglichen, auch durch die letzten EU-Richtlinien.

Das heißt aber auch, dass für KWG-Institute und freie Vermittler weiterhin unterschiedliche Regeln gelten würden.

Duncker: Das ist richtig. Die Regelungswerke sind aber immer noch unterschiedlich – auch zur Berufszulassung. Wollte der Gesetzgeber diesen Dualismus ändern, müsste er schon tiefer in die Gesetzessystematik eingreifen. Dies ist aktuell nicht angedacht und wäre nach meiner Meinung auch nicht sachgerecht. Zwei unterschiedliche Regelwerke nebeneinander für Vermittler und Institute gibt es übrigens aus guten Gründen auch in anderen Bereichen.

Beispiel Versicherungsvermittler: Die Versicherungen prüft die BaFin – als Nachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen. Versicherungsvermittler unterfallen hingegen der Gewerbeordnung. Müsste man die Versicherungsvermittler, für die im Bereich der Versicherungsanlageprodukte schon jetzt ein gleicher Wind weht wie bei den 34f-Kollegen, dann nicht auch unter die BaFin ziehen?

Oder nehmen Sie die Darlehensvermittler: Für Sie gelten 34c oder 34i der Gewerbeordnung. Auch über ihnen wacht die Gewerbeaufsicht – über den Banken als Darlehensgebern wacht die BaFin. Noch einmal: Ich halte diese Zweiteilung für richtig. Die BaFin prüft Institute. Die Gewerbeaufsicht prüft Gewerbetreibende. Es wäre sinnvoller, über Inhalt und Umfang der Aufsicht zu sprechen als über einen Wechsel der Aufsichtsbehörde.

Seite zwei: Verfassungsrechtliche Bedenken

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