Anforderungen an die IDD-Weiterbildung werden präzisiert

Foto: Going Public
Wolfgang Kuckertz, Vorstand der Going Public Akademie für Finanzberatung

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Finanzaufsicht Bafin haben ihre FAQs zur IDD-Weiterbildung überarbeitet und präzisiert.

Am stärksten sei die Frage „Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?“ ergänzt worden, teilte die Going Public Akademie für Finanzberatung mit. Dabei hätten die Institutionen den Begriff der „Schadenregulierung“ präzisiert. Dies sei vor dem Hintergrund wichtig, dass gemäß Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) das „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ als Versicherungsvertrieb angesehen werde und somit die Weiterbildungspflicht auslöse. Schadenregulierung beschränke sich gemäß den überarbeiteten FAQs „auf die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.“

Wer also lediglich die Anzeige eines Versicherungsfalls entgegennehme und sich auf die bloße Korrespondenz zur Klärung des Sachverhalts beschränke, betreibe demnach keine Schadenregulierung. Somit betreibe er auch keinen Versicherungsvertrieb, der eine Weiterbildungspflicht auslösen würde. Zusätzlich wurde laut Going Public klargestellt, dass das folgende Kriterium für die Weiterbildungspflicht wichtig sei: Können Beschäftigte mit ihrer Tätigkeit Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen oder nicht?

„Die erste Version der FAQ stammt erst von Ende Oktober 2020. Wenn es jetzt schon die erste Überarbeitung gibt, dann zeigt das, wie groß die Notwendigkeit nach einer einheitlichen Anwendung der Weiterbildungsverpflichtung ist“, kommentierte Going-Public-Vorstand Dr. Wolfgang Kuckertz die aktuelle Überarbeitung.

Weiterhin wurden nach Angaben von Going Public folgende Punkte präzisiert:

  • Beim Selbststudium (egal ob online oder über Printmedien) wird betont, dass die Lernerfolgskontrolle nachweisbar sein muss.
  • Während ihrer Ausbildungszeit fallen Azubis nicht unter die Weiterbildungsverpflichtung – es sei denn, der Azubi ist außerhalb der Ausbildung noch vertrieblich tätig.
  • Schulungen zu „versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme“ können als Weiterbildung angerechnet werden, sofern sie die weiteren Anforderungen erfüllen. Allgemeine Softwareschulungen (zum Beispiel MS Office) zählen jedoch nicht dazu.
  • Dozententätigkeit kann als Weiterbildung angerechnet werden: einmal pro Jahr und mit dem Zeitvolumen, das die Teilnehmer/innen gutgeschrieben bekommen.

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