Urteil: Banghard muss Schaden ersetzen

Das Landgericht Stuttgart hat die Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH, Stuttgart, sowie Egon Banghard persönlich zu rund 200.000 Euro Schadensersatz verurteilt.

Grund: Eine Anlegerin (die heutige Klägerin) hatte im Dezember 1998 Anteile in Höhe von 2,3 Millionen Mark an der Dr. Hanne Grundstücksgesellschaft mbH & Co., 14. Immobilienfonds KG, Seniorenresidenz Dresdner Hof gezeichnet. Der Fonds wurde von der Vermittlungsgesellschaft Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH vertrieben.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Klägerin im Rahmen der Vermittlung nicht über die 1998 durchgeführten Ermittlungen gegen Initiator Dr. Jürgen Hanne informiert worden war. Die Strafverfolgungsbehörden ermittelten damals wegen Untreue. Zudem seien auch Presseberichte verschwiegen worden, die sich kritisch zu den Fonds von Dr. Hanne äußerten. Davon hätte laut Urteil die Anlegerin sofort erfahren müssen.

Bemerkenswert: Obwohl die Vertragsanbahnung von einem selbständigen Dritten (Handelsvertreter) durchgeführt wurde, haftet die im Prospekt angegebene Vermittlungsgesellschaft für die falschen Angaben. Denn, so das Gericht, die prospektierten Informationen waren unvollständig, der Fondinitiator wurde hinsichtlich seiner Seriosität und Bonität zu positiv dargestellt.

Im Urteil heißt es dazu wörtlich: ?Die Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH hätte das Beteiligungsangebot (der Anlegerin), von dem sie annehmen musste, es sei aufgrund unzureichender Tatsachenkenntnis erfolgt, ohne Informationskorrektur nicht annehmen dürfen.?

?Das bedeutet, dass Vermittler von Kapitalanlagen ihren Kunden vom Kauf abraten müssen, wenn sie erkennen können, dass der Anleger trotz Erhalt des Prospektes nicht ausreichend informiert wurde“, sagt Dr. Philipp Härle, der als Rechtsanwalt für die Kanzlei Tilp Rechtsanwälte, Berlin, die Klägerin vertrat.

Zur Finanzierung ihres Fondsanteils hatte die Klägerin einen Kredit aufgenommen. Von diesem muss sie nunmehr freigestellt werden. ?Die Klägerin ist so zu stellen, als hätte sie das Fonds- und Darlehensgeschäft nie abgeschlossen“, so Härle. Seine Mandantin erhält laut Urteil Schadenersatz in Höhe der von ihr bezahlten Aufwendungen und ist von noch ausstehenden Zahlungen freizustellen; umgekehrt muss sie allerdings auch den Fondsanteil zurückgeben.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments