BGH-Urteil: Hoffnung für HAT-Anleger

Ein Anleger des HAT Gewerbefonds 43 muss nicht anteilig für die laufenden Zahlungen aus den Darlehen des Fonds aufkommen. Im Gegenteil: Er erhält bereits gezahlte Zinsen und Tilgungsleistungen von der Bank zurück. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen: XI ZR 9/06).

Bei dem Fonds der seit 1998 insolventen HAT-Gruppe, Hamburg, handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Anleger haften also grundsätzlich persönlich. Der Darlehensvertrag sei jedoch nur mit dem Fonds und nicht mit den einzelnen Anlegern geschlossen worden, so der BGH. Der Anleger müsse ihn daher nicht anteilig bedienen.

Den Beschluss fällte der elfte Senat des Gerichts unter seinem Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe, der generell als sehr bankenfreundlich gilt. ?Ein Lichtblick in der ansonsten meist anlegerfeindlichen Rechtsprechung des elften Senats?, kommentiert Jan-Henning Ahrens, Rechtsanwalt bei der Kanzlei KTAG, Bremen/Berlin.

Allerdings: Noch nicht entschieden ist durch den BGH-Beschluss, inwieweit der Anleger haftet, wenn die Bank den Kredit kündigt und die einzelnen Anleger auf diesem Weg aus ihrer persönlichen Haftung für die Rückzahlung der GbR-Schulden in Anspruch nehmen will. Unter Umständen wird dann vor allem die Frage eine Rolle spielen, ob der Anleger dem Fonds über den Treuhänder, der keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besaß, überhaupt wirksam beigetreten ist.

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