BaFin zementiert Verbot von Blind Pools

BaFin Logo vor dem Eingang der Behörde in Frankfurt
Foto: Shutterstock

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr mit Spannung erwartetes Merkblatt zu Blind-Pool-Vermögensanlagen veröffentlicht. Demnach bleibt die Behörde bei ihrer harten Haltung. Nicht wenige Anbieter von Vermögensanlagen müssen nun umdenken.

Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz sind der BaFin zufolge künftig nicht mehr erlaubt, wenn das Anlageobjekt noch nicht konkret bestimmt ist. Hintergrund ist eine entsprechende Regelung im Ende Juni verabschiedeten „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“. Zu der entscheidenden Frage, was genau „konkret bestimmt“ bedeutet, war das BaFin-Papier mit Spannung erwartet worden.

Die Behörde hatte bereits im Mai auf Basis des Gesetzentwurfs einen Entwurf ihres Merkblatts zur Diskussion gestellt, der eine sehr restriktive Handhabung enthielt. Trotz energischer Proteste der Branche enthält die Endfassung des Merkblatts nach erster Durchsicht keine wesentlichen Erleichterungen gegenüber dem Entwurf.

Mindestens Vorverhandlungen/Vorverträge erforderlich

Demnach sind zum Beispiel für Immobilien-Vermögensanlagen zu jedem geplanten Objekt Angaben unter anderem zu Standort, Adresse, Größe und Vermietungsstand erforderlich. Außerdem müssen dem BaFin-Merkblatt zufolge mindestens Vorverhandlungen zum Kauf nachweisbar sein.

Das gilt auch bei mittelbaren Investitionen über Zwischengesellschaften. In diesem Fall müssen die geplanten Immobilien ebenfalls konkret bestimmt sein und die entsprechenden Informationen in den Prospekt. Und: Die nicht für bestimmte Objekte verplante Liquiditätsreserve darf nach dem Willen der Behörde maximal fünf Prozent des Emissionsvolumens betragen. Semi-Blind-Pools in der bisher branchenüblichen Definition, bei denen ein Teil der Objekte feststeht und der Rest offen ist, sind demnach ebenfalls nicht mehr erlaubt.

Vermögensanlagen, die lediglich nach ihrer Gattung bestimmbar sind, also etwa Container oder Wechselkoffer, bleiben zwar grundsätzlich möglich. Aber auch in diesem Fall sind nach dem Willen der BaFin konkrete Angaben unter anderem zur Nutzungsart, Größe und Zustand sowie nachweisbare Vorverhandlungen/Abschluss von Vorverträgen erforderlich. Das erfordert zumindest spürbare Anpassungen der bisherigen Konzepte.

„Investitionen in den Geschäftszweck“ möglich

Möglich bleiben „Investitionen in den Geschäftszweck“ von aktiven Unternehmen. Auch in diesem Fall ist jedoch die geplante Mittelverwendung, zum Beispiel für Personalaufbau oder Marketing, genau zu definieren. Mittelbare Investition in Immobilien oder zum Beispiel Solaranlagen sind auch in diesem Fall nur dann erlaubt, wenn sie konkret bestimmt sind. Dann sind auch die entsprechenden Detailangaben im Prospekt erforderlich. Die BaFin hat dem Merkblatt entsprechende Beispiele beigefügt.

Falls sich Änderungen an dem einem Anlageobjekt ergeben oder beispielsweise eine geplante Transaktion platzt, besteht eine Prospektnachtragspflicht. In diesem Fall haben die Anleger der BaFin zufolge ein Widerrufsrecht. Bereits gebilligte Prospekte können die Anbieter noch ein Jahr nach Hinterlegung weiterverwenden.

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