BGH: Keine starren Renovierungsklauseln

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat zum wiederholten Mal eine Klausel zum Thema Schönheitsreparaturen unter die Lupe genommen und in seinem Urteil vom 12. September 2007 gekippt.

Demnach ist die Regelung ?Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben? unwirksam (BGH, Az. 316/06). In einem früheren Urteil hatte der BGH bereits Klauseln für ungültig erklärt, die den Mieter einer Wohnung verpflichten, die Räume nach festgelegten Zeiträumen zu renovieren, beispielsweise Küche und Bad alle drei Jahre. Gültig sind dagegen Regelungen, die feststellen, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind, ohne dass Fristen verpflichtend vorgegeben werden.

?Der BGH hat bereits in früheren Urteilen angedeutet, dass eine vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur unabhängige Endrenovierungsklausel unwirksam sei?, erklärt Rechtsexperte Ronny Herholz vom Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW), Berlin. Daher rate der BFW generell von Endrenovierungsklauseln ab, da diese zahlreiche Fallstricke beinhalten könnten. (bk)

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