BFW: Denkmalschutzobjekte nicht von §15b EStG betroffen

Nach Aussage des BFW Bundesverbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Berlin, hat das Bundesfinanzministerium Klarheit darüber geschaffen, dass Denkmalschutzobjekte nicht prinzipiell unter den Paragrafen 15b Einkommensteuergesetz fallen.

Das im November 2005 in Kraft getretene Gesetz begrenzt die Verrechnungsmöglichkeit von Steuervorteilen aus Kapitalanlagen, sofern eine ?Modellhaftigkeit? des Investments gegeben ist und betrifft in erster Linie geschlossene Fonds. Obwohl das Bundesfinanzministerium im Juli 2007 ein Anwendungsschreiben veröffentlichte, herrschte bei Bauträgern lange Zeit Unsicherheit, wie das Gesetz im Hinblick auf Denkmalschutzimmobilien und die mit ihnen verbundenen Steuervorteile auszulegen ist.

Die seit Ende Januar 2008 vorliegende Antwort des Ministeriums auf ein Schreiben des BFW stellt nach Aussage des Verbands heraus, dass das Vorliegen eines Prospekts allein nicht schon zur Modellhaftigkeit führt. Vielmehr komme es auf den Inhalt des Prospekts an und vor allem darauf, ob Nebenleistungen vereinbart werden (cash-online berichtete hier).

?Nun müsste für Investoren Rechtssicherheit auf dem Gebiet bestehen?, kommentiert Frank Kammerer, Vorsitzender des BFW-Arbeitskreises Denkmalschutz und Sprecher der Berner Group, Berlin. Somit könnten Bauträger, die im Denkmalbereich tätig sind, den Anlegern weiterhin die erhöhte Abschreibung dieser Objekte zusichern. (bk)

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