BGH-Urteil: Mietpool muss realistisch kalkulieren

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine westfälische Immobilienfirma zur Rückabwicklung eines im Jahr 1997 geschlossenen Immobilienkaufvertrags verurteilt und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (V ZR 284/06). Die Richter befanden, dass die Firma Köllner mit Sitz in Harsewinkel den Käufer der Wohnung fehlerhaft über die Rentabilität des in Bielefeld gelegenen Objekts beraten hat.

Der Verkauf der Eigentumswohnung war in Verbindung mit einem Mietpoolbeitritt und einer entsprechenden Finanzierung über die Badenia Bausparkasse erfolgt. Innerhalb des ersten vollen Jahres nach dem Erwerb geriet der Mietpool erheblich ins Minus, so dass Nachzahlungen notwendig wurden. Ursache waren ansteigende Leerstände im Objekt und hohe Reparaturen, die von der Mietpoolgemeinschaft getragen werden mussten.

In ihrem Urteil legten die Richter fest, dass der Verkäufer bei der Darstellung der Erträge des Mietpools dem Risiko erhöhter Instandsetzungskosten und dem Vermietungsrisiko kalkulatorisch angemessen Rechnung tragen muss. Er habe so zu kalkulieren, dass nicht schon jeder Leerstand oder sonstiger Mietausfall dazu führe, dass die vorgerechnete Rendite nicht mehr erzielbar sei. Zudem entschied der BGH, dass bei der Berechnung des Schadens eventuelle Steuervorteile des Käufers nicht angerechnet werden. (bk)

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