BHW darf Verträge kündigen

Die Ombudsleute des Verbandes der Privaten Bausparkassen, Berlin, haben über die ersten fünf Fälle entschieden, in denen die BHW Bausparkasse AG, Hameln, voll besparte beziehungsweise übersparte Bausparverträge aufgelöst hat.

Im September 2007 hatte die BHW rund 7.000 Kunden angeschrieben, bei denen die volle Bausparsumme erreicht war, und eine Auszahlung der Guthaben zum 24. Oktober 2007 angekündigt. Dagegen hatten die Bausparer bei der Kundenbeschwerdestelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen Beschwerde eingelegt und die Fortführung ihrer Bausparverträge gefordert (cash-online berichtete hier)

Wie der Verband mitteilt, wurde zwar den Beschwerden teilweise stattgegeben. Denn entgegen der Auffassung der BHW ende der Vertrag nicht automatisch mit der Vollbesparung. Jedoch darf die Bausparkasse nach Auffassung der Ombudsleute voll besparte beziehungsweise übersparte Bausparverträge nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Rechtliche Grundlage dafür ist Paragraph 488 Abs. 3 BGB.

Hintergrund: Ein Bausparvertrag ist ein gegenseitiger Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass während der Ansparphase der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmer ist. Einfacher ausgedrückt: Der Bausparer stellt sein Geld der Bausparkasse zur Verfügung, damit diese anderen Kunden zinsgünstige Darlehen gewähren kann. In der Darlehensphase kehrt sich das Verhältnis um. Dann ist die Bausparkasse Darlehensgeber ? sie stellt nun das Geld anderer Sparer dem Bausparer in einem gesetzlich genau definierten Verfahren zur Verfügung – und der Bausparer wird Darlehensnehmer.

Die Schiedsstelle bestätigen mit ihrem Schlichtungsspruch, dass der eigentliche Zweck des Bausparens die Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Dieser Zweck kennzeichne den Vertrag auch dann, wenn der Kunde ihn als Kapitalanlage betrachte. Auch in diesem Fall schließe er keinen allgemeinen Sparvertrag ab, sondern einen Bausparvertrag, so die Verbandsvertreter. In den fünf entschiedenen Fällen waren die Verträge voll bespart oder überspart. Für den eigentlichen Zweck des Bausparens war damit kein Raum mehr gegeben.

Eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der Bausparsumme verstößt nach Auffassung der Ombudsleute auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Paragraph 242 BGB. Selbst dem unerfahrenen Sparer sei nicht suggeriert worden, dass die Laufzeit seines Vertrages allein in seinem Belieben stehe. Die Kunden hätten vielmehr aus den Vertragsunterlagen erkennen müssen, dass der Bausparvertrag eine Spar- und eine Darlehensphase durchlaufe. Nur am Ende der Sparphase habe ein Guthabenzins von fünf Prozent erreicht werden können. Die Sparphase ende zwangsläufig, wenn das Sparguthaben die vereinbarte Bausparsumme erreicht habe.

Auch die in einem Fall angeführte angebliche Zusicherung eines Außendienstvertreters, den Vertrag unbegrenzt führen zu können, ändert nach Auffassung der Ombudsleute nichts an dieser rechtlichen Beurteilung. Der Mitarbeiter sei nicht befugt gewesen, für die Bausparkasse verpflichtende Erklärungen abzugeben.

Die Schreiben der BHW Bausparkasse AG vom 17. September 2007 sind laut den Schlichtungssprüchen Kündigungen gleichzustellen. Der Wille der Bausparkasse zur Beendigung des Vertragsverhältnisses sei darin inhaltlich voll zum Ausdruck gekommen, lautet es in der Mitteilung. (hi)

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