Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen: Vorsicht auch weiterhin geboten

Sofern es sich bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt bei Darlehensverträgen um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, muss in einem weiteren Schritt überprüft werden, ob die Bestimmung einer Preishaupt- oder einer Preisnebenabrede entspricht. Denn nur Preisnebenabreden sind einer Inhaltskontrolle zugänglich und können somit als unzulässig beanstandet werden.

Entscheidend hierfür ist, wofür das „Bearbeitungsentgelt“ überhaupt verlangt wird. Sollte sich diese Frage nicht klären lassen, geht dies gemäß Paragraf 305c Abs. 2 BGB bereits zu Lasten des Kreditinstituts.

„Bearbeitungsentgelt“ ist zusätzliches Entgelt

Der Bundesgerichtshof macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass es sich aus Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden bei der ausdrücklichen Bezeichnung „Bearbeitungsentgelt“ um ein zusätzliches Entgelt handelt, welches das Kreditinstitut zur Abgeltung seines Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta verlangt.

Es stelle auch kein Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit dar, sondern diene lediglich der Abwälzung der Kosten des Kreditinstituts auf den Kunden für Tätigkeiten, welche das Kreditinstitut im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Inhaltskontrolle

Einer hierdurch eröffneten Inhaltskontrolle hält die Bestimmung über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts nicht stand. Denn die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Ein Kreditinstitut hat gemäß Paragraf 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und –auszahlung durch die Erhebung des laufzeitabhängig bemessenen Zinses zu decken.

Im Hinblick auf die mit der Erhebung der „Bearbeitungsgebühr“ verbundenen Nachteile für den Verbraucher vermögen auch bankbetriebswirtschaftliche Gründe kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Schließlich können Darlehensinteressenten auch nach einem Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages oder sogar noch innerhalb der Widerrufsfrist von diesem Abstand nehmen ohne dass sich das Kreditinstitut dabei für vertragsvorbereitende Arbeiten auf ein Entgelt berufen könnte.

Seite drei: Weiterhin offene Fragen

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