Steuersparmodelle – Entwarnung für Steuerpflichtige, Risiken für Vermittler

Steuervorteile als „Nebenprodukt“ einer bestimmten Gestaltung oder nur aufgrund weiterer „Ausnutzungsmaßnahmen“ des einzelnen Anlegers reichen hingegen nach Meinung der Finanzrichter nicht aus, um ein Steuerstundungsmodell mit der Folge des Ausschlusses der Verrechenbarkeit der Anfangsverluste mit anderen Einkünften zu begründen.

Anlagevermittler schulden Kunden genaue Aufklärung

Eine Argumentation, die sicher auch in vielen anderen Fällen Streit mit dem Finanzamt für Anleger hilfreich sein kann oder auch ein wertvoller Tipp des Anlagevermittlers für seinen Kunden sein kann.

Dass Produktgeber und Anlagevermittler bei diesem Thema stets besonders sensibel sein müssen und dem Kunden genaue Aufklärung schulden, betont ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 05. März 2013.

Dort ging es um einen scheinbar „harmlosen“ Immobilienkaufvertrag über eine Eigentumswohnung, die im Rahmen eines Sanierungsobjekts mit Vorteilen aus der besonderen Denkmalschutz-AfA vom Kunden durch notariellen Kaufvertrag erworben worden war.

Rückabwicklung durch fehlende Aufklärung des Vermittlers

Der Kunde klagte erfolgreich auf Rückabwicklung mit folgender Begründung, die das Landgericht Berlin bestätigte: Da der (aufgrund von Besonderheiten dieses Falles als Zeuge auftretende) Vermittler ihn nicht persönlich über die Problematik informiert haben, dass wegen Paragrafen 15b EStG Verluste, die im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell stehen, nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen, könne der Kunde den kompletten Kaufvertrag rückabwickeln, nachdem sein zuständiges Finanzamt die Steuervorteile – gerade wegen Paragraf 15b EStG – nicht anerkannt habe.

Denn diese waren in einem entsprechenden „Berechnungsbogen Immobilien“ von seinem Berater als wirtschaftlicher Entlastungsfaktor miteingerechnet worden. Hier half auch der umfangreiche Emissionsprospekt mit entsprechenden steuerlichen Hinweisen nichts, da er erst kurz vor dem Beurkundungstermin übergeben worden war.

Auch die Haftungsbeschränkungen im Prospekt und sogar im notariellen Kaufvertrag selbst lies das Landgericht Berlin nicht gelten, da angesichts der vorliegenden Kardinalpflichten solche Freizeichnungserklärungen unwirksam wären.

Fazit: Nicht alles, was das Finanzamt als Fall von Paragraf 15 EStG ansieht, ist auch tatsächlich ein „böses“ Steuerstundungsmodell. Ein bestehendes Risiko aber anzusprechen, ist für jeden Berater Pflicht, ansonsten droht nicht nur die Rückabwicklung, sondern sogar zusätzlich der Ersatz der entgangenen Steuervorteile, wie das Landgericht Berlin ebenfalls urteilte.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Kanzlei Zacher & Partner

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