Immobilienfinanzierung: Abschaffung des „Widerrufsjokers“

Derzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren, mit dem die Bundesrepublik die Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie der EU umsetzt. In dieses laufende Verfahren wollen die Regierungsparteien aktuell nun eine Regelung einfügen, mit dem der „ewige Widerrufsjoker“ für Immobilienkredite abgeschafft wird.

Gastbeitrag von Dr. Markus Brender, Kanzlei Brender & Hülsmeier

„Mit der Neuregelung sollen Betroffene nun eine letzte Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erhalten. In dieser Zeit können Ansprüche noch geprüft und geltend gemacht werden.“

Neuregelung der Immobilienfinanzierung

Entsprechend der Vereinbarung des Koalitionsvertrags der Fraktionen von CDU/CSU und SPD mit der Neuregelung soll zum einen eine Beratungspflicht des Darlehensgebers für Fälle vorgesehen werden, in denen das Konto dauerhaft und erheblich überzogen wird, sowie zum anderen der Beruf des gesetzlich geregelten Honorarberaters im Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie eingeführt werden.

Die Vorgaben der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie sollen in ihrem zivilrechtlichen Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt werden.

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Die Regelungen erfolgen im Titel „Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“ (Paragrafen 488 bis 513 BGB) und im Untertitel „Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen“ (Paragrafen 655a bis 655e BGB).

Die Informationspflichten werden in Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und in Paragraf 675a BGB geregelt. Hinzu kommen aufsichts- und gewerberechtliche Regelungen, die im Wesentlichen in der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, dem Gesetz über das Kreditwesen, in der Institutsvergütungsverordnung, im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz umgesetzt werden.

Die Vereinbarung des Koalitionsvertrags, Regelungen zur Beratungspflicht des Darlehensgebers bei dauerhafter und erheblicher Überziehung des Kontos vorzusehen, soll im BGB umgesetzt werden (§§ 504a und 505 BGB). Die ebenfalls in der Koalitionsvereinbarung vorgesehene Einführung des Honorarberaters soll, im Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, in § 34i der Gewerbeordnung umgesetzt werden.

Seite zwei: „Widerrufsjoker“ vor dem Aus

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