Ferienimmobilien: Verlustabzug erleichtert

Verluste aus der Ferienhausvermietung können sogar dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn auch in Zukunft mit keinem Einnahmeüberschuss zu rechnen ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln hervor.

Besitzer von Ferienimmobilien wird das Urteil des FG Köln freuen.

In dem Fall streiten die Eigentümer eines Ferienhauses mit dem zuständigen Finanzamt um die Anerkennung von Vermietungsverlusten aus der Ferienimmobilie.

Fehlende Einkunftserzielungsabsicht

Im Rahmen des Erwerbs der Immobilie schlossen die Eigentümer einen Gästevermittlungsvertrag auf zehn Jahre mit dem Grundstücksbesitzer. Allerdings habe laut der Eigentümer keine Selbstnutzung des Objekts zu Erholungszwecken stattgefunden. Diese Klausel sei später aus dem Vertrag gestrichen worden.

Die Eigentümer legten ihrem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine gewerbliche Verlustrechnung und eine Überschussprognose für die nächsten 24 Jahre vor.

Beides wurde vom Amt wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht anerkannt. Es sei innerhalb des Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen.

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Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az.: 10 K 2322/13) zugunsten der Eigentümer des Ferienhauses entschieden.

Demnach sei ein uneingeschränkter Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich, „wenn die Ferienwohnung den Klägern weder für Zwecke der Selbstnutzung zur Verfügung stand, noch diese sich die Selbstnutzung auch nur vorbehalten hatten“ und die Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten.

Bei den vorliegenden Rahmenbedigungen müsse davon ausgegangen werden, dass es das Ziel der Besitzer sei, einen Einnahmeüberschuss erwirtschaften zu wollen.

Hierfür spräche, dass die Ferienwohnung den Eigentümern „weder für Zwecke der Selbstnutzung zur Verfügung stand, noch diese sich die Selbstnutzung auch nur vorbehalten hatten“, so das FG Köln in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock

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