Immobilie vererben: So sparen Sie Steuern
Hausbesitzer wünschen sich in der Regel, dass die Immobilie auch nach ihrem Tod im Familienbesitz bleibt. Damit die Hinterbliebenen möglichst wenig Erbschaftssteuer zahlen müssen, sollte man schon zu Lebzeiten vorsorgen.

Um ihren Erben hohe Erbschaftssteuern zu ersparen, sollten Hausbesitzer regeln, was mit ihrer Immobilie nach dem Tod geschieht.
Viele Hausbesitzer wünschen sich, dass ihre Immobilie auch nach dem Tod im Familienbesitz bleibt. Das ist am wahrscheinlichsten, wenn sie testamentarisch einen Alleinerben bestimmt oder die Immobilie schon zu Lebzeiten verschenkt haben.
Streit unter Erben vermeiden
Verfassen Immobilienbesitzer kein Testament, dann wird ihr Haus oder ihre Wohnung an eine Erbengemeinschaft vererbt. In diesem Fall müssen sich mehrere Erben darüber einigen, ob die Immobilie vermietet oder verkauft wird oder ob ein Erbe die anderen Erben auszahlen kann.
Grundsätzlich kann die Erbengemeinschaft nur handeln, wenn Beschlüsse einstimmig oder zumindest mehrstimmig angenommen werden. Das gilt für alle Entscheidungen, die das Haus betreffen, beispielsweise auch für den genauen Ablauf eines Verkaufs.
Jeder Erbe hat Anspruch darauf eine Teilungsversteigerung zu beantragen, meist werden Immobilien dann jedoch unter Wert versteigert. Immobilienbesitzer können Streit unter ihren Erben durch ein Testament oder eine Schenkung vermeiden.
1. Das Testament
Ein selbstgefertigtes Testament sollte handschriftlich verfasst und auf jeder Seite mit dem vollen Namen unterschrieben werden. Es ist erlaubt, eine am Computer verfasste Kopie als Lesehilfe beizufügen. Notariell verfasste Dokumente müssen unterschrieben sein.
Eine Nachlassverfügung sollte juristisch eindeutig formuliert sein. Zudem ist es ratsam, einen Ersatzerben zu bestimmen, so kann Streit vermieden werden, falls der eingesetzte Erbe früher als der Verfasser des Testaments stirbt.
Gibt es mehrere Versionen des Testaments, sollten Erblasser das Datum angegeben, damit die Hinterbliebenen wissen, welches Dokument das jüngste ist. Das Schriftstück kann für eine geringe Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden, so ist sicher dass es gefunden wird und nicht manipuliert werden kann.
Seite zwei: Nießbrauchrecht reduziert Schenkungssteuer
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Die Eltern möchten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn ein vermietetes Mehrfamilienhaus je zur Hälfte schenken. Der Hauptgrund liegt darin, dass der Schwiegersohn handwerklich geschickt ist und Reparaturen und Sanierungen selbst durchführen kann. Spaß dabei wird er nur haben, wenn ihm zumindest die Hälfte der Immobilie gehört. Während die Tochter durch den hohen Freibetrag keine Schenkungssteuer zahlen muss, sieht es beim Schwiegersohn anders aus. Er hat nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 €. Wenn nun die Tochter das gesamte Anwesen geschenkt bekommt, fällt auch keine Schenkungssteuer an, weil der Wert innerhalb des Freibetrages liegt. Danach könnte die Tochter ihrem Ehemann die Hälfte der Immobilie weiterschenken. Eine unsinnige und kostenträchtige Konstellation. Es läuft zur Zeit eine verbindliche Anfrage beim zuständigen Finanzamt bezüglich einer Ausnahmeregelung.
Kommentar von Ralf-Rüdiger Engelhardt — 11. September 2017 @ 13:21