Bindet der Mietvertrag auch den Ehepartner?

Wenn nur ein Ehepartner einen Mietvertrag unterschreibt, ist der andere nicht automatisch daran gebunden. Auch dann nicht, wenn sein Name im Mietvertrag genannt ist. Der Vermieter kann also nicht die Ehefrau verklagen, weil ihr Mann, der den Vertrag unterschrieben hat, keine Miete mehr zahlt. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Stuttgart.

Das BGB regelt, wann Ehepartner sich gegenseitig vertreten müssen.

Der Hintergrund: Oft unterschreibt nur ein Mitglied einer Familie den Mietvertrag, auch wenn noch weitere Familienmitglieder in der Wohnung leben. Der Vermieter kann jedoch grundsätzlich nur denjenigen auf Zahlung in Anspruch nehmen, der den Vertrag persönlich unterschrieben hat. Bei Ehepaaren gibt es allerdings eine Besonderheit: Sogenannte „Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs“ dürfen Ehegatten durchaus füreinander abschließen. Dann gelten beide als Vertragspartner, obwohl nur einer unterschrieben hat. Die Frage ist: Zählen Mietverträge zu solchen Geschäften?

Mieter stellte Zahlung der Miete nach Insolvenz des Vermieters ein

Der Fall: Ein Ehemann hatte 2010 einen Mietvertrag über eine Wohnung unterschrieben und war mit seiner Frau eingezogen. Nach einiger Zeit geriet der Vermieter in die Insolvenz. Der Mieter zahlte daraufhin keine Miete mehr. Der Insolvenzverwalter des Vermieters kam zu dem Schluss, dass der Ehemann und Mieter offenbar kein Geld hatte – und verklagte die Ehefrau auf Mietzahlung. Deren Name war zwar im Mietvertrag aufgeführt, unterschrieben hatte sie allerdings nicht. Sie zahlte nicht und begründete dies damit, dass sie keine Vertragspartnerin sei.

Seite zwei: Das Urteil des LG Stuttgart

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