Mietrecht: Was Sie zur Heizperiode wissen sollten

Bei einer Zentralheizung ist man zunächst einmal darauf angewiesen, dass der Vermieter die Heizung im Herbst auch pünktlich anstellt. Wann dies geschehen muss, ist meistens im Mietvertrag geregelt.

Falls nicht, gilt laut der Rechtsprechung allgemein der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode. Doch auch außerhalb dieser Monate muss der Eigentümer bei einem Kälteeinbruch für wohlige Wärme sorgen: Es sollte in Wohnräumen stets eine Temperatur von zumindest 20 Grad Celsius möglich sein, in Bädern – je nach Gericht – 21 bis 23 Grad.

Vermieter ist an Mindestwerte gebunden

Diese Mindesttemperaturen muss der Vermieter allerdings nicht rund um die Uhr gewährleisten, sondern in der Regel nur zwischen 06.00 und 23.00 Uhr. Doch auch nachts sollte die Zimmertemperatur immerhin noch ungefähr 18 Grad betragen (LG Berlin, Az.: 64 S 266/97).

Manche Mietverträge geben niedrigere Mindestwerte an. Aber auch hier müssen die Mieter nicht zähneklappernd die Eisblumen von den Fenstern kratzen.

Solche Klauseln schränken die Rechte der Mieter unzulässig ein und sind deshalb nichtig. Können die Wohnräume also trotz aufgedrehter Heizung nur unzureichend beheizt werden, muss der Vermieter Abhilfe schaffen.

Seite drei: Wann ist eine Mietminderung möglich?

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