Urteil: Gebühr für Umschuldung von Immobilienkrediten unzulässig

Wer als Immobilienbesitzer nach Ende der Zinsbindung ein billigeres Darlehen ergattern kann, wechselt gerne die Bank. Wenn dabei ein Treuhandauftrag zur Übertragung von Sicherheiten nötig ist, darf er nicht zur Kasse gebeten werden. Der BGH stärkt die Rechte der Kunden.

Bankkunden müssen keine extra Gebühr für die Umschuldung von Immobilienkrediten zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und stärkte damit die Rechte von Darlehensnehmern.

Revision zurückgewiesen

Der Aufwand der Bank für einen Treuhandauftrag zur Übertragung der Grundschuld werde bereits mit dem Zins abgegolten, sagte der Vorsitzende des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats, Jürgen Ellenberger. Der Senat wies die Revision der Sparkasse im nordrhein-westfälischen Steinfurt gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurück. Ellenberger betonte die grundsätzliche Bedeutung des Urteils. (XI ZR 7/199)

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Kreissparkasse geklagt. Diese verlangte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 100 Euro für den Treuhandauftrag, wenn ein Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung seine Immobilie bei einer anderen Bank weiterfinanzieren wollte.

Kreditnehmer würden ohne Mitwirken der Bank keinen Kredit bekommen

Der Anwalt des Bundesverbands argumentierte in der BGH-Verhandlung, es sei die Pflicht der Bank, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen.

Wenn eine Bank einen neuen Kreditkunden gewinne, nehme sie mit der Bestellung, Verwahrung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, sagte Ellenberger. Das gelte auch für den mit der Freigabe der Sicherheit verbundenen Aufwand, wenn ein Kunde abwandere. Denn dieser Aufwand falle bei der Erfüllung einer eigenen bestehenden Rechtspflicht an.

Der Anwalt der Sparkasse hatte in der Verhandlung ohne Erfolg argumentiert, dass der umschuldende Kreditnehmer ohne das Mitwirken der Bank gar keinen neuen Kredit bekommen würde. Denn er könne ja erst über die nötige Sicherheit verfügen, wenn der alte Kredit getilgt sei.

Unnötige Erschwernis nicht zulässig

Bei der Umschuldung einer Immobilie werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf.

Der neue Kreditgeber überweist daraufhin die Ablösesumme an die alte Bank. Kreditnehmer haben das Recht, zum Ende der Zinsbindung zu einer anderen Bank zu wechseln. Geldinstitute dürfen Kunden diesen Wechsel nicht unnötig erschweren.

„Freuen uns, dass der BGH eine so positive Entscheidung getroffen hat“

Aus Sicht der Verbraucherschützer könnte das Urteil weitreichende Folgen haben. Nach ihrer Kenntnis finden sich solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Banken, wie Jana Brockfeld vom Bundesverband der Verbraucherzentralen sagte. «Wir freuen uns, dass der BGH eine für Verbraucher so positive Entscheidung getroffen hat.» Betroffene Verbraucher sollten prüfen, ob sie Rückerstattungsansprüche haben.

Die Deutsche Kreditwirtschaft reagiert mit dem Hinweis, dass «eine weitergehende Analyse des Urteils sowie eine Bewertung seiner Auswirkungen» erst möglich seien, wenn die Entscheidungsgründe des Urteils vorliegen. (dpa/AFX)

Foto: Shutterstock

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