Maklerprovision: Wer in Zukunft beim Immobilienkauf zahlen muss

Fotos: Hausgold
Sebastian Wagner, Hausgold

Seit einigen Jahren gilt in der Vermietung das so genannte Bestellerprinzip: Wer den Makler bei einer Wohnungsvermietung beauftragt hat, muss ihn auch bezahlen. Nun wurde ein weiteres Gesetz verabschiedet, das die Immobilienwirtschaft reformieren soll. Dieses Mal betrifft es den Immobilienkauf bzw. -verkauf. Was genau das für Makler, Immobilienkäufer und -verkäufer bedeutet, erklärt Hausgold-CEO Sebastian Wagner. Sebastian Wagner, Hausgold Das so genannte Bestellerprinzip für die Vermittlung von Mietimmobilien kennt man bereits: Seit 2015 gilt diese gesetzliche Regelung bei der Zahlung der Maklerprovision. Im Rahmen der Debatte um die Mietpreisbremse wollte die Bundesregierung den Mieter entlasten und führte zu diesem Zweck das Bestellerprinzip ein. Diese Regelung besagt, dass derjenige die Provision zu zahlen hat, der den Makler beauftragt. Da dies normalerweise der Vermieter ist, wirkt sich das Bestellerprinzip also dementsprechend positiv auf den Mieter aus. Nur, wenn der Mieter selbst einen Makler beauftragt, muss er auch die Provision zahlen. Bestellerprinzip auch für den Hauskauf? Diese Regelung galt bis dato allerdings nur für die Vermietung, nicht aber für den Kauf oder Verkauf von Immobilien. Jetzt wurde sich auch hier das Bundeskabinett einig: Im Rahmen des Wohnpakets verständigte man sich darauf, dass sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision teilen müssen. Am 14.05.2020 hat der Bundestag deshalb nun ein neues Gesetz verabschiedet: „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Dem Bestellerprinzip wurde damit eine Absage erteilt. Was besagt die gesetzliche Neuregelung genau? Das Gesetz regelt die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen neu. So ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden. Derjenige, der den Immobilienmakler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Maklerprovision zahlen – und das ist im Regelfall der Verkäufer. Diese 50:50 Regelung stellt eine faire Teilung der Provision dar, was insbesondere Vorteile für den Käufer vorsieht, weil sich so die Erwerbsnebenkosten senken. Für gewerbliche Immobilien gilt das Gesetz übrigens nicht, nur für selbstgenutzte Immobilien. Wie sieht das genau aus? Beim Immobilienverkauf ist die Provisionshöhe in Deutschland aktuell nicht einheitlich, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, so dass die Provision von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Normalerweise orientieren sich die Eigentümer und Makler an den „marktüblichen“ Provisionen. Aktuell liegen die Provisionen zwischen fünf und knapp über sieben Prozent. In vielen Bundesländern – außer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen – wird eine Teilung der Provision schon umgesetzt. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, gilt die neue Regelung einheitlich und bundesweit, die Käufer müssen dann nur noch 50% der vereinbarten Provision zahlen. Gleichzeitig bedeutet das neue Gesetz auch, dass der Käufer erst seinen Anteil zahlen muss, wenn der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat. Wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer einen Makler beauftragen, dann zahlt jede Partei genau die Hälfte der vereinbarten Provision. Vereinbart der Makler mit dem Eigentümer zum Beispiel eine Provision von 3,5%, darf er auch vom Käufer 3,5% verlangen. Liegt die Provision nur bei 1,5%, darf dem Käufer ebenfalls nur maximal 1,5% berechnet werden. Gut zu wissen: Diese Neuregelung gilt nur für den Käufer als Verbraucher. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden. Ab wann gilt die Neuregelung zur Maklerprovision? Am 5. Juni 2020 hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt das neue Gesetz dann bundesweit. Das wird nach einer sechsmonatigen Übergangszeit sein, voraussichtlich also Mitte/Ende Dezember 2020. Dieser Zeitraum soll Maklern die Möglichkeit geben, ihre Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage anzupassen. Die Neuregelung zur Maklerprovision gilt dann für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen wurden. Lohnt es sich trotzdem noch, einen Immobilienmakler zu beauftragen? Eigentümer wiederum fragen sich zu Recht: Lohnt es sich dann in Zukunft, einen Immobilienmakler für den Immobilienverkauf zu beauftragen? Fakt ist: Ein erfahrener Makler kennt den Markt und das Verhältnis aus Angebot und Nachfrage, er weiß, wie man zielführend arbeitet und Verkaufsgespräche führt. Kurz gesagt: Er holt am Ende mehr raus, als ein unerfahrener Verkäufer. Nicht zu vergessen der administrative Aufwand – von der allgemeinen Abwicklung über Besichtigungen bis hin zur Koordination von Notarterminen sind die Aufgaben von einem Laien nur schwer zu bewältigen. „Ich würde immer dazu raten, einen Profi zu beauftragen. Ein Makler kennt den Markt, er kann die Immobilie bewerten und kümmert sich um alles, was den Verkauf betrifft. Das kann insbesondere vor dem Hintergrund hilfreich sein, wenn der Verkauf der Immobilie emotional belastet ist“. – Sebastian Wagner, Gründer und CEO von Hausgold. Was heißt das für den Makler? Diese Neuregelung wird auch für Makler nicht ohne Folgen bleiben. Sollte zum Beispiel ein Hausverkäufer nur 1% Provision anbieten, darf er vom Käufer also auch nur maximal 1% verlangen. So erhält der Makler am Ende nur 2% Provision. Das kann zur Folge haben, dass ein Makler einen Auftrag auch mal ablehnt. Gleichzeitig wird das Makler-Geschäftsmodell „provisionsfrei für den Verkäufer“ obsolet. Das heißt, nicht mehr der Preis entscheidet, sondern die Leistung des Maklers. Das könnte den Wettbewerb unter den Maklern weiter ankurbeln: „Unsere Philosophie bei HAUSGOLD ist es schon von je her, dass wir nur mit Maklern kooperieren, die transparent und leistungsbasiert arbeiten. Durch die gesetzliche Neuregelung werden sich gute Profi-Makler weiterhin durchsetzen, schlechte Makler werden Stück für Stück vom Markt verschwinden. Das sehe ich als sehr positiv und als großartige Chance für die Branche“, so Wagner abschließend. Noch gut zu wissen: Maklerverträge dürfen mit Inkrafttreten des Gesetzes nur noch in Textform abgeschlossen werden. Also per E-Mail, per Handy als Textnachricht oder schriftlich auf Papier. Mündlich geschlossene Verträge sind dann nicht mehr wirksam.

Seit einigen Jahren gilt in der Vermietung das so genannte Bestellerprinzip: Wer den Makler bei einer Wohnungsvermietung beauftragt hat, muss ihn auch bezahlen. Nun wurde ein weiteres Gesetz verabschiedet, das die Immobilienwirtschaft reformieren soll. Dieses Mal betrifft es den Immobilienkauf bzw. -verkauf. Was genau das für Makler, Immobilienkäufer und -verkäufer bedeutet, erklärt Hausgold-CEO Sebastian Wagner.

Das so genannte Bestellerprinzip für die Vermittlung von Mietimmobilien kennt man bereits: Seit 2015 gilt diese gesetzliche Regelung bei der Zahlung der Maklerprovision. Im Rahmen der Debatte um die Mietpreisbremse wollte die Bundesregierung den Mieter entlasten und führte zu diesem Zweck das Bestellerprinzip ein. Diese Regelung besagt, dass derjenige die Provision zu zahlen hat, der den Makler beauftragt. Da dies normalerweise der Vermieter ist, wirkt sich das Bestellerprinzip also dementsprechend positiv auf den Mieter aus. Nur, wenn der Mieter selbst einen Makler beauftragt, muss er auch die Provision zahlen.

Bestellerprinzip auch für den Hauskauf?

Diese Regelung galt bis dato allerdings nur für die Vermietung, nicht aber für den Kauf oder Verkauf von Immobilien. Jetzt wurde sich auch hier das Bundeskabinett einig: Im Rahmen des Wohnpakets verständigte man sich darauf, dass sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision teilen müssen. Am 14.05.2020 hat der Bundestag deshalb nun ein neues Gesetz verabschiedet: „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Dem Bestellerprinzip wurde damit eine Absage erteilt.

Was besagt die gesetzliche Neuregelung genau?

Das Gesetz regelt die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen neu. So ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden. Derjenige, der den Immobilienmakler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Maklerprovision zahlen – und das ist im Regelfall der Verkäufer. Diese 50:50 Regelung stellt eine faire Teilung der Provision dar, was insbesondere Vorteile für den Käufer vorsieht, weil sich so die Erwerbsnebenkosten senken. Für gewerbliche Immobilien gilt das Gesetz übrigens nicht, nur für selbstgenutzte Immobilien.

Wie sieht das genau aus?

Beim Immobilienverkauf ist die Provisionshöhe in Deutschland aktuell nicht einheitlich, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, so dass die Provision von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Normalerweise orientieren sich die Eigentümer und Makler an den „marktüblichen“ Provisionen. Aktuell liegen die Provisionen zwischen fünf und knapp über sieben Prozent.

In vielen Bundesländern – außer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen – wird eine Teilung der Provision schon umgesetzt. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, gilt die neue Regelung einheitlich und bundesweit, die Käufer müssen dann nur noch 50% der vereinbarten Provision zahlen. Gleichzeitig bedeutet das neue Gesetz auch, dass der Käufer erst seinen Anteil zahlen muss, wenn der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat.

Wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer einen Makler beauftragen, dann zahlt jede Partei genau die Hälfte der vereinbarten Provision. Vereinbart der Makler mit dem Eigentümer zum Beispiel eine Provision von 3,5%, darf er auch vom Käufer 3,5% verlangen. Liegt die Provision nur bei 1,5%, darf dem Käufer ebenfalls nur maximal 1,5% berechnet werden.

Gut zu wissen: Diese Neuregelung gilt nur für den Käufer als Verbraucher. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

Ab wann gilt die Neuregelung zur Maklerprovision?

Am 5. Juni 2020 hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt das neue Gesetz dann bundesweit. Das wird nach einer sechsmonatigen Übergangszeit sein, voraussichtlich also Mitte/Ende Dezember 2020. Dieser Zeitraum soll Maklern die Möglichkeit geben, ihre Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage anzupassen. Die Neuregelung zur Maklerprovision gilt dann für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen wurden.

Lohnt es sich trotzdem noch, einen Immobilienmakler zu beauftragen?

Eigentümer wiederum fragen sich zu Recht: Lohnt es sich dann in Zukunft, einen Immobilienmakler für den Immobilienverkauf zu beauftragen?
Fakt ist: Ein erfahrener Makler kennt den Markt und das Verhältnis aus Angebot und Nachfrage, er weiß, wie man zielführend arbeitet und Verkaufsgespräche führt. Kurz gesagt: Er holt am Ende mehr raus, als ein unerfahrener Verkäufer. Nicht zu vergessen der administrative Aufwand – von der allgemeinen Abwicklung über Besichtigungen bis hin zur Koordination von Notarterminen sind die Aufgaben von einem Laien nur schwer zu bewältigen.

„Ich würde immer dazu raten, einen Profi zu beauftragen. Ein Makler kennt den Markt, er kann die Immobilie bewerten und kümmert sich um alles, was den Verkauf betrifft. Das kann insbesondere vor dem Hintergrund hilfreich sein, wenn der Verkauf der Immobilie emotional belastet ist“. – Sebastian Wagner, Gründer und CEO von Hausgold.

Was heißt das für den Makler?

Diese Neuregelung wird auch für Makler nicht ohne Folgen bleiben. Sollte zum Beispiel ein Hausverkäufer nur 1% Provision anbieten, darf er vom Käufer also auch nur maximal 1% verlangen. So erhält der Makler am Ende nur 2% Provision. Das kann zur Folge haben, dass ein Makler einen Auftrag auch mal ablehnt. Gleichzeitig wird das Makler-Geschäftsmodell „provisionsfrei für den Verkäufer“ obsolet. Das heißt, nicht mehr der Preis entscheidet, sondern die Leistung des Maklers. Das könnte den Wettbewerb unter den Maklern weiter ankurbeln: „Unsere Philosophie bei Hausgold ist es schon von je her, dass wir nur mit Maklern kooperieren, die transparent und leistungsbasiert arbeiten. Durch die gesetzliche Neuregelung werden sich gute Profi-Makler weiterhin durchsetzen, schlechte Makler werden Stück für Stück vom Markt verschwinden. Das sehe ich als sehr positiv und als großartige Chance für die Branche“, so Wagner abschließend.

Noch gut zu wissen: Maklerverträge dürfen mit Inkrafttreten des Gesetzes nur noch in Textform abgeschlossen werden. Also per E-Mail, per Handy als Textnachricht oder schriftlich auf Papier. Mündlich geschlossene Verträge sind dann nicht mehr wirksam.

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