Fondssteuer: Anleger müssen jetzt noch handeln

Seit Anfang 2018 gilt das neue Investmentsteuerrecht. Dazu gehört die Vorabpauschale, die erstmals zum 2. Januar 2019 an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen, die zu einem Steuerabzug – und damit auch zu Renditeeinbußen – bei vielen Anlegern führen könnte, die keinen ausreichenden Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank hinterlegt haben. Was Anleger noch vor Jahresende tun sollten.

Wenn man als Fondsanleger nicht vor Jahresende handelt, droht eine Vorabpauschale.

Die Vorabpauschale fällt an bei sogenannten unbaren Erträgen. Das sind Erträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet werden, sondern im Fonds verbleiben und reinvestiert werden. Sofern der Fonds während des abgelaufenen Jahres zwar im Wert gestiegen ist, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat, wird die Vorabpauschale als fiktiver Kapitalertrag angesetzt. Hierdurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag jährlich versteuert. Die Vorabpauschale wird von der Depotbank abgeführt.

Thesaurierende Fonds betroffen

„Bei der Sutor Bank sind etwa zwei Drittel aller Fonds thesaurierend und damit von der neuen Steuerregelung betroffen“, sagt Michael Gott, Vertriebsleiter bei der Sutor Bank. Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Sie gilt am ersten Werktag im Folgejahr als zugeflossen – erstmals also zum 2. Januar 2019 für das Jahr 2018.

Seite zwei: Wie sich ein automatischer Abzug vermeiden lässt

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